Der Mietvertrag regelt in in § 25 " mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
Die Mieter bevollmächtigen sich untereinander in der Weise, dass jeder von Ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Die Vollmacht ist aus wichtigem Grund schriftlich widerruflich."
In 08.2009 hat der Sohn den Mietvertrag gekündigt und ich habe die Kündigung an Herrn, Frau bestätigt zum 09.2010. Ich bot an, sollte ein Mieter vorher gefunden werden, würde das Mietverhältnis vorher beendet.
In 09.2009 hat mich der Rechtanwalt des Sohnes angeschrieben und mir mitgeteilt, das sein Mandant eine Insolvenz anstrebt und ich möge Ihm die bisherigen Schulden mitteilen. Dies habe ich gemacht.
Zum 01.03.2010 habe ich einen neuen Mieter.
Die Besichtigungen mit den Interessenten und die Kontakte wurden allle von der Mutter wahrgenommen. Bei der Abnahme der Räume waren die Eltern und der Sohn anwesend. Die Mutter und der Sohn haben das Abnahmeprotokoll unterschrieben, als Mieter.
Am 01.03.2010 habe ich vom Anwalt des Sohnes ein Schreiben erhalten," Vereinbarung einer außerordentlichen Einigung entsprechend den Vorschriften der Insolvenzordnung"
Hierin wird unter Stichwort Zahlungsklausel: daraufhingewiesen, das dem Schuldner ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, damit die Schuldner Quotal bezahlt werden können . " Der Schuldner weist daraufhin, dass ihm der vorbezeichnete Betrag nur zur Verfügung gestellt wird, wenn die Betroffenen Gläubiger für den Fall der quotalen Zahlung gemäß anliegendem Zahlungsplan ihm die restliche Schuld erlassen. Der Schuldenerlass wirkt auch gegenüber den Bürgen und Mitschuldnern."
Da ich noch Mietforderungen seit dem 09.2009 habe müßte ich diese nachmelden und Sie würden bei der Quotierung berücksichtigt.
Da ich nicht weiß , wer noch alles Forderungen hat, die seit dem 09.2009 entstanden sind und die Quote immer niedriger wird möchte ich diese Vereinbarung nicht unterschreiben.
Wie sieht meine rechtliche Lage aus kann ich die Schulden gegen die Mutter ,zum Beispiel mit einem Mahnbescheid geltend machen? Muß ich Ihr erst eine detalierte Mahnung schicken.?
Nach Ablehnung des Vergleichs wird wahrscheinlich für den Sohn ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Wie verhalte ich mich in dem zu erwartenden Insolvenzverfahren des Sohnes ? Mache ich im Insolvenzverfahren alle ausstehenden Mieten geltend, oder darf ich diese Forderungen nur entweder im Insolvenzverfahren oder gegenüber der Mutter geltend machen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.03.2010 18:33:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem die Mutter des insolventen Sohnes in dem Rubrum des Gewerbemietvertrages zwar nicht als „Mieterin" aufgeführt ist, den Vertrag aber unterzeichnet hat, wird im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden können, dass diese sich als Mieterin vertraglich binden wollte. Weiterhin haften mehrere Mieter im Hinblick auf Miete grds. als Gesamtschuldner. Gegenüber der Mutter, die offensichtlich kein Insolvenzverfahren anstrebt, können Sie die Mieten nunmehr per Mahnbescheid geltend machen. Da der Fälligkeitstermin für die Zahlung der Mietzinsen in dem Gewerbemietvertrag festgelegt sein wird, ist ein Zahlungsverzug mit den rückständigen Mieten eingetreten, ohne dass Sie diesen bislang ausdrücklich abgemahnt haben. Sie werden der Mutter vor dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids daher nicht zunächst eine Mahnung übersenden müssen. Nachdem der Sohn bislang offensichtlich noch nicht einmal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, können Sie auch ihn als Gesamtschuldner per Mahnbescheid in Anspruch nehmen.
Falls über das Vermögen des Sohnes das Insolvenzverfahren eröffnet wird und nach wie vor sämtliche Mietzinsen offen stehen, können Sie die Forderung aus dem Mietverhältnis in voller Höhe zur Tabelle anmelden. Dis ergibt sich aus der Gesamtschuldnerschaft der Mieter und ist in § 43 InsO geregelt, wonach ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen kann. Falls Sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes Zahlungen von der Mutter erhalten, können Sie mit diesem Betrag allerdings nicht mehr am Insolvenzverfahren teilnehmen. D.h. Sie werden dann nur die noch bestehende Restforderung anmelden können. Die zahlende mithaftende Mutter kann mit ihrem Rückgriffsanspruch gegen den mithaftenden Sohn im Übrigen ebenfalls an dessen Insolvenzverfahren teilnehmen.
Angenommen Sie erhalten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilweise Befriedigung durch die mithaftende Mutter, dann müssen Sie Ihre Forderungsanmeldung nicht korrigieren. Vielmehr können Sie wegen § 43 InsO bis zur vollständigen Befriedigung gegen jeden Schuldner Ihre vollständige Forderung geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
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