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Frage geschrieben am 06.05.2011 18:48:27

Gewerbemietvertrag

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 819
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es rechtsgültig oder sittenwidrig, in einen Gewerbemietvertrag folgende Vereinbarung aufzunehmen:
Zitananfang "Der Mieter beteiligt sich zur Hälfte an den Umbaukosten. Der Betrag wird nach Information durch den technischen Leiter festgelegt = 25.000 €. Er wird Bestandteil der Nebenkosten. Die Laufzeit beträgt 60 Monate." Zitatende

Die Umbaukosten betreffen die Herstellung der Mietsache v o r der Mietung, sind pauschal-willkürlich, ohne jeden Nachweis festgelegt und sollen für 60 Monate auf die reguläre qm-Miete aufgeschlagen werden.

Vielen Dank und freundliche Grüße!



Antwort geschrieben am 06.05.2011 20:52:17
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ob eine Klausel Wirksamkeit erlangt oder nicht bestimmt sich nach den §3 305 ff. BGB, wobei hierbei zu neachten ist, dass der Schutz zwischen zwei Gewerbetreibenden geinger ist als der gegenüber einem Verbaucher.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

In diesem Fall wäre es zwar möglich, den Mieter an den Umbaukosten zu beteiligen, es müsste sich jedoch an den tatsächlichen Kosten orientiert werden und nicht an fiktiven Kosten, sodass die Klausel insgesamt dahingehend umgedeutet werden muss, dass auch nur die tatsächlichen Umbaukosten als Maßstab gelten können.

Der Mieter muss hier zwar grundsätzlich die Zahlung leisten, kann aber den Nachweis verlangen, dass die Umbaukosten tatsächlich € 25.000,00 gekostet haben, da es sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens des Vermieters wäre.

Die Klausel ist insgesamt also wirksam aber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten mit einer Kostengrenze von höchstens € 25.000,00.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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