Gewerbemietvertrag Kündigungsfrist Schönheitsreparaturen
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im September 2006 einen Gewerbemietvertrag mit befristeter Mietzeit abgeschlossen. Im Mietvertrag steht: "Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Wird es nicht spätestens 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 1 Jahr." Da sich Ende 2010 noch nicht abgezeichnet hat, dass ich wegziehen werde, habe ich eine rechtzeitige Kündigung (Mietrecht) für September 2011 verpasst, mein Mietvertrag geht demnach bis September 2012. Ich möchte jedoch noch diesen September aus dem Mietvertrag aussteigen, bin mir aber bewusst, dass ich keinen Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) habe.
Frage 1: Ist die Kündigungsfrist von 12 Monaten legitim oder sittenwidrig - habe ich diesbezüglich eine Chance, diese recht lange Kündigungsfrist anzufechten und eine kürzere Frist zu verlangen?
Frage 2: Bis dato finde ich leider keinen gewerblichen Nachmieter. Kann der Vermieter auf einen gewerblichen Nachmieter bestehen (obwohl die Räume früher bereits an Privatpersonen als nicht gewerbliche Mieträume vermietet wurden) oder kann ich auch einen solventen nicht gewerblichen Nachmieter vorschlagen und bei Ablehnung durch den Vermieter eine außerordentliche Kündigung vornehmen.
Betreff Schönheitsreparaturen steht im Mietvertrag einerseits "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen". In den gesonderten Mietvereinbarungen steht ergänzend "Für den Zeitpunkt der Durchführung von Schönheitsreparaturen ist maßgeblich, dass das äußere Erscheinungsbild der Mieträume dem gehobenen Anspruch des Gesamtobjektes entspricht", sowie "Soweit ein Gegensatz zwischen den gesonderten Vereinbarungen und den formularmäßigen Bedingungen des Mietvertrages besteht, hat das zusätzlich Vereinbarte den Vorrang. Im Zweifel ergänzen sich die Regelungen"
Frage 3: Entsprechen diese Formulierungen einer starren Renovierungsfrist, die den Mieter gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt?
Der Vermieter gab mir zudem mündlich bekannt, bei Beendigung des Mietverhältnisses selbst einen Malerbetrieb mit der Renovierung zu beauftragen. Darf er das, oder kann ich selbst einen (günstigeren) Maler beauftragen bzw. die Renovierung selbst durchführen?
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüssen
Gewerbemietvertrag Kündigungsfrist Schönheitsreparaturen









