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Frage geschrieben am 03.05.2011 11:13:55

Gewerbeimmobilie

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 646
Ich habe im März 2010 ein Büro gemietet welches sich in der Zwangsverwaltung befand. Leider wurde diese Immobilie einen Monat später verkauft. Der neue Eigentümer schrieb allen Mietern zum Mai 2011 die Kündigung, es wurden keine neuen Mietverträge gefertigt. Bis zum Mai lief also mein alter Mietvertrag.

Nun enthält dieser folgende Klausel § 10 Schönheitsreparaturen / Instandhaltung
Küche / Naßräume alle 3 Jahre; Gewerberäume alle 4 Jahre, Nebenräume alle 7 Jahre. Der Mieter ist zur Renovierung nach Ablauf der vorgenannten Zeiträume nur verpflichtet wenn die Renovierung nach dem Zustand erforderlich ist.

Der Vermieter ist nun der Meinung ich müsste anteilig die Renovierungskosten für 1 Jahr tragen. Nun habe ich bei Einzug meine Räume auf meine Kosten gestrichen. Die Räume waren bei damaligen Übergabe unrenoviert. Es wird im auch schwer fallen einen Nachweis zu bringen das dies in den letzten vier Jahren erfolgt ist.

Es wurden bei der damaligen Übergabe durch den damaligen Zwangsverwalter folgende Punkte festgehalten. Türblätter beschädigt - Farbe abgeplatzt; Tapete bereits vorhanden - Alter unbekannt; Decke - Risse.

Muss ich ihm nun wirklich die Renovierung seiner Büroräume sponsern?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach der gesetzlichen Regelung hat grundsätzlich der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen, denn er ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, § 535 Abs.1 BGB. Der Mieter hat die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen nicht zu vertreten, § 538 BGB. Die für die notwendigen Arbeiten anfallenden Kosten sind dabei mit dem Mietzins abgegolten.

Sie als Mieter sind daher nur zur Renovierung verpflichtet, wenn diese Pflicht vertraglich auf Sie übertragen wurde. Vorliegend sieht der Mietvertrag eine Renovierung nach Ablauf bestimmter Fristen vor. Die Laufzeit dieser Fristen beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Renovierung durch den Mieter. Da Sie erst etwas länger als ein Jahr das Mietobjekt nutzen, sind die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig und können daher nicht vom Vermieter gefordert werden.

Eine anteilige Kostentragung käme nur in Betracht, wenn der Vertrag eine entsprechende Abgeltungsklausel enthalten würde. Dies scheint bei Ihnen aber nicht der Fall zu sein.

Ein Anspruch des Vermieters auf anteilige Renovierungskosten ist für mich daher nicht ersichtlich. Sie sollten die Forderung des Vermieters zurückweisen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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