Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.03.2010 16:16:28

Gewerbeeinzelunternehmen in Österreich, Wohnsitz in Deutschland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1456
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane, ein Einzelunternehmen in Österreich anzumelden, mein Wohnsitz bleibt aber in Deutschland. Bisher war mein Gewerbe in Deutschland angemeldet, dies möchte ich aber nach Österreich verlegen.
Wo werden welche Steuern bezahlt und gibt es Sonderheiten zu beachten?

Vielen Dank für Ihre Mühen.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.03.2010 17:46:38
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise Sie darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung sein können und die persönliche Beratung nicht ersetzen kann, zumal hier nicht erkennbar ist, welche unternehmerische Tätigkeit Sie ausüben. Grundsätzlich gilt im EU-Raum die Niederlassungsfreiheit, der Wahl Ihres Standortes steht daher grundsätzlich nichts entgegen.

Sie müssen sich vorab in Österreich informieren, ob Sie einer besonderen berufsrechtlichen oder behördlichen Zulassung nach österreichischem Recht bedürfen.

Verlegen Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit in das Ausland unter Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes, so bleiben Sie weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig mit den Einnahmen, die Sie hier erzielen. Sie sollten jedoch prüfen lassen, ob hier die "Abmedlung des Gewerbes" zur einer "Betriebsaufgabe" im steuerlichen Sinn führt. Zu den steuerliche Folgen aus einer Betriebsaufgabe in Deutschland sollten Sie sich steuerrechtlich beraten lassen.

Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit unterliegt dann bei Ausübung im Nachbarland dem österreichischen Steuerrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern.

Die Gewinne in Österreich beeinflussen dann in Deutschland nur den Steuersatz nach Art. 23 Abs. 1 DBA. Erzielen Sie in Deutschland aber keine anderem Einnahmen, so fällt hier keine Einkommensteuer aus der Tätigkeit in Österreich an.

Sind Sie dann allein in Österreich unternehmerisch tätig und verfügen Sie auch in Deutschland nicht über eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens, dann sind Sie insoweit nur in Österreich steuerpflichtig. Sie wenden dann das nicht nur das Einkommensteuerrecht sondern beispielsweise auch das Umsatzsteuerrecht dort an. Umsatzsteuer erheben Sie und führen Sie dann in Österreich ab. Hierbei sollten Sie sich dort von einem Steuerberater die Besonderheiten gegenüber der Situation in Deutschland erläutern lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Zuweisung des Besteuerungsrechts:

Art. 7 Unternehmensgewinne DBA Österreich - Deutschland

(1) 1 Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2 Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

26
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online