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Frage geschrieben am 05.05.2011 03:57:58

Gewerbeanmeldung während Elternzeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1090
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Ich befinde mich derzeit in der Elternzeit. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst endete nach Befristung.
Ich erhalte Elterngeld für 12 Monate.
Nun möchte ich ein Gewerbe anmelden.
Die Fragen, die sich mir stellen sind daher:
Darf ich überhaupt ein Gewerbe (Computerservice) anmelden?
Sind die Umsätze, die ich erzielen darf begrenzt?
Richtet sich eine Genehmigung nach der Anzahl der Stunden?
Was muß ich bezüglich Krankenkasse (gesetzlich), Steuer etc. beachten?
Muß ich außer der Gewerbeanmeldung auch noch andere Anträge stellen und von welchen Stellen benötige ich Genehmigungen?
Vielen vielen Dank


Antwort geschrieben am 05.05.2011 06:46:31
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Generell können Sie ein Gewerbe anmelden durch Beantragung eines Gewerbescheines. Sie müssen dies der Krankenkasse mitteilen und auch dem Finanzamt, damit Sie eine entsprechende Steuernummer erhalten. Allerdings dürfte sich die Anmeldung eines Gewerbes für Sie nicht lohnen, solange Sie das Elterngeld beziehen. Denn gem. § 3 Abs.2 BEEG werden die Einkünfte voll angerechnet, so dass eine Verrechnung mit dem Elterngeld vorgenommen wird. Sie müssen hier die Aufnahme der Tätigkeit den Behörden anzeigen und dann, sobald entsprechende Einkommensnachweise vorliegen, diese dorthin übermitteln. Sodann müssen Sie mit einer Rückforderung des Elterngeldes rechnen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Mitteilung machen kann. Ich hoffe, dass ich Ihnen dennoch eine Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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