mein Gewerbe ist seit kurzer Zeit bereits zwangs abgemeldet worden, weil ich es versäumt habe, mich rechtzeitig zu melden. Ich will und muß aber weiter machen. Was kann ich tun, damit die Abmeldung wieder aufgehoben wird? Danke für eine rasche Antwort. Gruß
Antwort geschrieben am 24.03.2011 10:16:11
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Einer Gemeindezwangsabmeldung geht ein Bescheid über die Gewerbeuntersagung, §35 GewO, voraus. Dieser Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, der den Adressaten belastet. Gegen diesen können Sie gemäß §§68 ff. VwGO binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Inwieweit ein solcher Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, kann mangels Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Ebenso unklar ist, ob bereits die Monatsfrist verstrichen ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheides sowie ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung und notfalls eine darauffolgende Anfechtungsklage stellt die einzige Möglichkeit dar, die Abmeldung rückgängig zu machen. Sollte eine Zwangsabmeldung und die Gewerbeuntersagung bestandskräftig werden, so wird es in der Zukunft schwierig, dass er Gewerbe neu anzumelden.
Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, so könnten Sie nur einen Überprüfungsantrag nach §48 VwVfG stellen. Dieser setzt aber voraus, dass der Bescheid rechtswidrig ist.
Ein Überprüfungsantrag nach Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes">§49 VwVfG setzt voraus, dass der Widerruf vorbehalten war oder neue Tatsachen eingetreten sind.
Ich rate Ihnen daher dringend an, den Bescheid zur Gewerbeuntersagung anwaltlich überprüfen zu lassen und, soweit noch möglich, innerhalb der Monatsfrist Widerspruch hiergegen einzulegen oder aber, soweit nach den zugrundeliegenden Tatsachen möglich, einen Überprüfungsantrag nach §48 oder §49 VwVfG zu stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte.
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