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Frage geschrieben am 31.08.2010 16:24:39

Gewerbe oder Freiberuf? Kunsthandwerk

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1498
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte mich selbstständig machen, um selbstgefertigte Dinge über einen Online-Shop zu verkaufen. Es handelt sich um Wohn- und Kleidungsaccesiours, wie Kissenbezüge, Lampenschirme, Gürtel, Handtaschen und Ähnliches. Die Dinge werden aus Stoff gefertigt (nicht aus Leder). Es handelt sich um Einzelstücke und Kleinserien, KEINE Maßanfertigungen. Alles wird von mir entworfen, hergestellt und an Privatkunden verkauft. Die Dinge haben zwar auch praktischen Nutzen, der ästhetische Nutzen liegt m.E. allerdings um einiges höher.
Ich habe keine praktische Ausbildung in diese Richtung, studiere allerdings Kunstpädgogik/Kunstwissenschaft.
Das Unternehmen soll in Bremen angemeldet werden.

Soweit die Informationen zu meinem Vorhaben, hier meine Fragen dazu:
Reicht es, wenn ich einen Freiberuf beim Finanzamt melde oder muss ich ein Gewerbe anmelden?
Wenn ich ein Gewerbe anmelden muss, muss ich zusätzlich wegen der Herstellung einen Freiberuf anmelden und eine getrennte Buchführung machen?
Oder darf ich gar keinen Freiberuf melden, sondern muss zur Handwerkerkammer?

Ich möchte eine Antwort, die sich konkret auf den geschilderten Sachverhalt bezieht. Durch die entsprechenden Gesetzestexte habe ich mich bereits durchgelesen, weiß aber immer noch nicht wie meine Tätigkeit anzumelden ist. Bei den entsprechenden Behörden, bekomme ich immer nur als Anwort, dass ich mich an eine der anderen Behörden wenden müsste. Auch vergleichsbare Gerichtsurteile würden mir weiterhelfen.
Vor allem die Anmeldung bei der Handwerkerkammer würde ich aus finanziellen Gründen, sollte das legal möglich sein, gerne umgehen.
Vielen Dank und viele Grüße
Makri


Antwort geschrieben am 31.08.2010 18:36:07
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat gestaltet sich die Einordnung einer selbständigen Tätigkeit oftmals schwierig, wenn es sich nicht um eine der klassischen freien Berufe (Arzt, Architekt, Rechtsanwalt, usw.) handelt.

Ihr Vorhaben Wohn- und Kleidungsaccessoires herzustellen und zu verkaufen kann eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr.1 S. 2 EStG sein, wenn Sie – wie von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefordert – eine eigenschöpferische Leistung vollbringen, in der Ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. (BFH IV R 33/90 v. 11. 7. 91, BStBl II 92, 353 und IV R 102/90 v. 11. 7. 91, BStBl II 92, 413)

Weiterhin unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zweckfreier Kunst und zweckgebundene Gebrauchskunst. (BFH I R 183/79 v. 29. 7. 81, BStBl II 82, 22; IV R 9/77 v. 14. 8. 80, BStBl II 81, 21)
Da nach Ihren Angaben Ihre Erzeugnisse auch einen praktischen Nutzen haben, sind diese als Gebrauchskunst zu verstehen, so dass die eigenschöpferische Leistung und die künstlerische Gestaltungshöhe auf Grund besonderer Sachkunde beurteilt und festgestellt werden muss. Diese besondere Sachkunde könnten Sie als Studierende/r der Kunstpädagogik/Kunstwissenschaften nachweisen. Letztendlich wird dies das zuständige Finanzamt entscheiden.

Für den Begriff der künstlerischen Tätigkeit ist es unerheblich, weshalb ein Gegenstand oder ein Werk geschaffen wird und wozu das Geschaffene später verwendet wird.
Daher kann grundsätzlich auch Ihre Tätigkeit als künstlerisch zu werten sein.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die entworfenen Gebrauchsgegenstände in nicht wieder vorkommenden Einzelstücken herstellen und der Kunstwert den Gebrauchswert erheblich übersteigt.
(BFH IV 43/64 v. 26. 9. 68, BStBl II 69, 70 für den Kunsthandwerker, der Beleuchtungskörper herstellt; BFH I R 1/66 v. 2. 10. 68, BStBl II 69, 138 für den Modeschöpfer und dessen beratende Tätigkeit; VIII R 76/75 v. 14. 12. 76)

Ihre Tätigkeit ist aber nicht als künstlerische Tätigkeit einzustufen, wenn wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht mehr genügend Raum zu einer eigenschöpferischen Leistung bleibt; etwa weil Sie von einem Auftraggeber bereits bis ins einzelne gehende Anweisungen erteilt bekommen haben, so bei Maßanfertigungen. (BFH IV R 33/90 v. 11. 7. 91, BStBl II 92, 353 sowie IV R 102/90 v. 11. 7. 91,

Ausgehend von Ihren Angaben bleibt zu überprüfen, ob der Kunstwert Ihrer Erzeugnisse den Gebrauchswert übersteigt.

Durch den Verkauf Ihrer Erzeugnisse weist Ihre Tätigkeit aber eine sog. gemischte Tätigkeit, welches zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führen kann.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit insgesamt als Gewerbe anmelden, müssen Sie nicht zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Sie können dann auch eine einheitliche Buchführung machen. Ihre Tätigkeit nicht als Handwerk bzw. handwerksähnlich in der Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt, so dass Sie nicht Pflichtmitglied in der Handwerkskammer sind.

Zusammenfassend empfehle ich Ihnen, Ihr Vorhaben dem Finanzamt in Bremen zu erläutern. Und weise vor allem auf das künstlerische Merkmal Ihrer Tätigkeit hin. Die Senatsverwaltung in Bremen hat zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Künstlern eine Verwaltungsanweisung erlassen, auf die Sie in dem Gespräch mit der Finanzbehörde auch hinweisen sollten.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.08.2010 19:03:52

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sie schreiben von einer Verwaltungsanweisung, welche die Senatsveraltung in Bremen zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Künstlern erlassen hat. Wissen Sie ob und wo ich Einsicht in diese Verwaltungsanweisung bekommen kann?
Und habe ich Sie richtig verstanden, dass ich (wenn die Tätigkeit so ist, wie vorhin beschrieben) auf keinen Fall in die HWK eintreten muss?
Mit freundlichen Grüßen
Makri
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.08.2010 19:36:41

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworte:

1.
Es handelt sich um einen Erlass der Senatsverwaltung Bremen vom 10. 1. 2002. Dieser ist in der Fachzeitschrift für Deutsches Steuerrecht von 2002 auf S.544 abgedruckt. (DStR 2002, S. 544)

2.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit so ausüben, wie beschrieben, dann ist diese jedenfalls nicht als handwerkliche bzw. handwerksähnliche Tätigkeit einzuordnen. Die Anlage B der Handwerksordnung beinhaltet ein Verzeichnis derjenigen Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, vgl. § 18 Abs. 2 HwO. Zwar wird der Lampenschirmhersteller unter Nr. 51 aufgeführt, allerdings nur für Sonderanfertigungen. Da Sie beabsichtigen, keine Maßanfertigungen herzustellen, fallen Sie nicht in diese Kategorie. Das hat zur Folge, dass Sie nicht zum Eintrag in der Handwerksrolle verpflichtet sind und damit nicht der Handwerkskammer als Pflichtmitglied beitreten müssen.

Falls es noch Unklarheiten geben sollte, können Sie mich gerne kontaktieren.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gewerbe oder Freiberuf? Kunsthandwerk | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-31
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