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Frage geschrieben am 30.12.2011 11:43:09

Gewerbe in D - Wohnsitz in CH

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 314
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Wohnsitz.
Guten Tag,

auf Grund meines Umzuges in die Schweiz zum 01.06.2011 ergibt sich bei mir ab diesem Jahr folgende Konstellation:

Ich habe einen Gewerbetrieb (Einzelunternehmen) in D, mit dem ich bis zum 31.05.2011 Gewinne in D erwirtschaftet habe. Seit dem 01.06.2011 habe ich den Gewerbebetrieb verpachtet und beziehe seit diesem Tag eine monatliche Pacht.

In der Schweiz bin ich seit dem 01.06.2011 fest angestellt und beziehe dort ein regelmäßiges Gehalt.

Meine eigentlich Frage bezieht sich nun auf die steuerliche Veranlagung.
1. Ich bin seit dem 01.06. nicht mehr in Deutschland gemeldet. Mein Gewerbe läuft dennoch auf Anraten meines Steuerberaters noch auf meine alte Firmenadresse in D. (So kann ich unter anderem noch die Mwst. auf die Pacht an das FA abführen)
-> Kann das überhaupt funktionieren?

2. Da ich dieses Jahr größtenteils in der Schweiz gemeldet war (insgesamt 7 Monate in CH und 5 Monate in D), gehe ich davon aus, dass ich nur dort steuerpflichtig bin. Ist das richtig?
Mein Steuerberater meint nun, dass alle Einkünfte, die ich in D dieses Jahr hatte (und auch in den nächsten Jahren haben werde) zu 100% in Deutschland versteuert werden müssen. Ist das korrekt, oder gibt es eine Möglichkeit, meine Einkünfte komplett in der Schweiz zu versteuern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 30.12.2011 13:41:21
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Ob Sie gemeldet sind oder nicht in Deutschland, spielt keine Rolle für die steuerliche Anknüpfung; Sie haben Ihr Unternehmen verpachtet und haben somit noch Einkünte aus einer deutschen Quelle.
2. Beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht während eines Kalenderjahres werden Ihre inländischen Einkünfte wie bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert (§ 2 Abs. 7 EStG). Sie müssen in 2011 eine deutsche Steuererklärung abgeben und Ihre in Deutschland erzielten Einkünfte sind auch in Deutschland zu versteuern.Ihre ausländischen schweizerischen Einkünfte werden in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus der Schweiz sind also aus 2011 per se steuerfrei erhöhen aber die Progression. Aufgrund Ihres (verpachteten) Gewerbes greift hier das DBA D-CH ein; Sie werden also trotz Wohnsitz in der Schweiz mit den Einkünften aus der Verpachtung wohl erstmal weiter in Deutschland besteuert; dies meint auch wohl Ihr Steuerberater.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2011 14:01:25

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, heißt das, dass alle Einkünfte die ich in Deutschland erziele auch immer in Deutschland komplett zu versteuern sind, auch wenn ich überhaupt nicht in Deutschland wohne?!

Wie verhält es sich außerdem mit der Gewerbeanmeldung? Ist es zulässig, dass ich mein Gewerbe weiterhin in D angemeldet habe, ohne dass ich selber in D gemeldet bin?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.12.2011 18:59:07

Im Jahr des Wegzugs sind Sie mit Ihren Einkünften aus Deutschland sowieso in Deutschland steuerpflichtig; die Einkünfte aus der Schweiz erhöhen die Progression.
Steuerpflichtige, die nicht nach § 1 Abs. 1 bis 3 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind,also durch Wegzug in die Schweiz, können zum Teil mit ihren Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Steuerpflichtige mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 4 EStG. Einkünfte im Sinne des § 49 EStG sind Einkünfte mit einem besonderen Inlandsbezug.

Neben dem begrenzten sachlichen Umfang der der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte, ist die beschränkte Steuerpflicht dadurch gekennzeichnet, dass die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt bei der Bemessung der deutschen Einkommensteuer Berücksichtigung finden. Insofern hat die beschränkte Steuerpflicht einen objektsteuerähnlichen Charakter, denn Anknüpfungspunkt der Besteuerung sind vornehmlich die im Inland erzielten Einkünfte. Dies verlangt die Konkretisierung einer inländischen Einkunftsquelle, die eine irgendwie geartete Verbindung mit dem Territorium des Quellenstaates aufweisen muss. Diese wird durch die einzelnen Tatbestände des § 49 EStG mit den darin enthaltenen Anknüpfungsmerkmalen konkretisiert.


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