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Gewerbe aus früheren Jahren vergessen abzumelden!


26.01.2011 21:22 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte im Jahre 2005 einen Gewerbe für Promotion/Messetätigkeiten in Frankfurt angemeldet. Zu dieser Zeit war ich noch Abiturient gewesen. Nun bin ich wegen des Studiums umgezogen und wohne seit 2007 in Mönchengladbach. Bei gestrigen Aufräumarbeiten fand ich dann überraschend ein Schreiben vom damaligen Finanzamt Frankfurt aus 2006, darin steht, dass ich mich äussern sollte, ob ich das Gewerbe noch betreibe. Ich habe wohl vergessen darauf zu reagieren. Nun habe ich aber auch seit Jahren überhaupt nichts aus Frankfurt gehört. Sollte ich trotzdem aus Eigeninititive bei den Frankfurter Behörden melden?

Jetzt bin ich mir ziemlich unsicher was ich tun soll. Soll ich mein Gewerbe rückwirkend in meiner alten Stadt Frankfurt abmelden? Besteht dann nicht auch die Gefahr, dass mir dann ein Bußgeld auferlegt wird?

Folgendes muss ich dazu sagen: Das Gewerbe wurde damals zwar angemeldet, aber es wurde definitiv nie Einkommen aus diesem Gewerbe erzielt! Aus schulischen Gründen (damals Abitur, heute Student) kam eine Arbeit als Promoter damals und heute nie zu Stande. Deswegen habe ich auch nie eine Steuererklärung abgegeben. Gibt es hier eventuell auch Probleme mit dem Finanzamt Frankfurt?

Sollte ich mich nun selbstständig in Frankfurt bei den Behörden melden oder das ganze einfach ruhen lassen und nichts tun? Würde ich damit unnötig eine "Lawine" los treten?

Ich bin sehr auf Ihre Mithilfe angewiesen.

mfg

C. Kohlschmidt

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Gewerbe Jahren
26.01.2011 | 21:37

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

auf alle Fälle müssen Sie das Gewerbe abmelden, wenn es nicht mehr betrieben wird.
Hierdurch vermeiden Sie weitere Schwierigkeiten z.B. mit dem Finanzamt.

Gehen Sie zum Gewerbeamt und erklären Sie denen, dass Sie dieses nie betrieben haben und vergessen haben, abzumelden.

Ein Bußgeld kann jedoch ggf. drohen.

Eine andere Lösung sehe ich hier nicht.

Ich verbleibe


Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Nachfrage vom Fragesteller 26.01.2011 | 22:08

Sehr geehrte Rechtsanwältin,

angenommen ich melde mein Gewerbe rückwirkend ab, wie sieht es dann mit dem Finanzamt in Frankfurt aus? Mein Problem ist, dass ich nie eine Steuererklärung abgegeben habe, da das Gewerbe nie betrieben wurde. Würde das Finanzamt mir Steuerbetrug etc. vorwerfen? Gäbe es eine Möglichkeit eine Steuererklärung nach der Gewerbeabmeldung abzugeben?

Wie hoch schätzen Sie das Bußgeld seitens des Gewerbeamtes ein?

Wie gesagt ich bin Student und hätte nie gedacht, dass das Vergessen der Abmeldung zu solchen Problemen führen können. Da ich nicht mehr in Frankfurt wohne und aufgrund der 300 km Entfernung ist schwierig dort persönlich vorstellig zu werden.

Wie schätzen Sie die o.g. Lage seitens Bußgeld und Finanzamt ein?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.01.2011 | 23:24

Eine Steuerstraftat liegt nicht vor, da bereits der Tatbestand nicht erfüllt ist (Sie haben nie eine Tätigkeit entfaltet und somit keine Einnahmen erzielt).

Wenn das Gewerbeamt einer rückwirkenden Abmeldung nicht zustimmt, müssen Sie Steuererklärungen abgeben (Nullmeldung).

Falls Sie selber nicht zum Amt fahren können, würde ich da ersteinmal anrufen oder den Sachverhalt schriftlich darlegen.

Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung gerne weiter bzw. korrespondieren mit den entscheidenden Ämtern.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

233 Bewertungen
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