Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Gewerbe.
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ich habe ein Unternehmen geführt bis zum heutigen tage . vorab erhielt ich von den ordnungsamt am 09.09.2009 eine unterlassung mein gewerbe weiter durchzu führen dagegen , habe ich mich ans finanzamt und berufsgenosschenschaft gewendet weil diese die jendigen waren die das gewerbe beenden wollten . habe mich mit denen geeinigt und habe einen brief zum ordnungsamt gesendet .
mit dieser kenntniss nahme das ich alles geklärt habe und die summen beim finanzamt und berufsgenossenschaft abzahlen werde .
so seitdem habe ich nie wieder was vom ordnungsamt erhalten zwecks aufgabe meines gewerbes .
und nun im januar standen sie plötzlich vor der tür und sind vermutlicher weise mit den gedanken zu mir gekommen das ich seuit 09.09.2010 alles schwarz betreibe . dies ist aber völliger blödsinn ich habe steuerbüro ect. alles angemeldet und personal so wie es halt sein muss und in der zeit meine beträge bei finanzamt und berufsgenossenschaft vermindert.
ist dies rechtens das die nach einen jahr jetzte mir noch dies entziehen wollen ,.? kann ich dagegen einen einspruch erlegen ? Über informationen würde ich mich freuen.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 10.01.2011 16:10:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sofern Ihnen vom Ordnungsamt 2009 das Gewerbe nach § 35 I 1 GewO untersagt wurde, so hätten Sie nach Klärung mit BG und FA nach § 35 VI GewO einen Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung Ihres Gewerbes stellen müssen.
In diesem Antrag hätten Sie dem Ordnungsamt darlegen müssen, inwieweit in Ihrem Fall eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.
Ausgehend von Ihrer Schilderung des Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass Sie einen solchen Antrag bislang noch nicht gestellt haben.
Sie sollten daher den Antrag unverzüglich stellen.
Bezüglich der Frage der Unzuverlässigkeit gilt folgendes:
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Keine solche Gewähr bietet ein Gewerbetreibender (u. a.) dann, wenn er über einen längeren Zeitraum nachhaltig seinen steuerrechtlichen Zahlungs- und auch Erklärungspflichten nicht nachkommt und sich damit als wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig erweist (VG Hamburg Beschluss vom 25.02.2003 - 6 VG 4941/2002).
Sie müssen also dem Ordnungsamt in Ihrem Antrag glaubhaft machen, dass Sie nicht unzuverlässig sind, im Sinne des § 35 GewO. Also dass Sie Ihre Schulden bei BG und Fa gezahlt haben und auch keinerlei Schulden mehr seit diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Darüberhinaus sollten Sie dem Ordnungsamt auch glaubhaft machen, dass Sie auch wirtschaftlich in der Lage sind, die laufenden Ausgaben für FA und BG zu bestreiten.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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