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Gewerbe: Mietvertrag statt Untermietvertrag


24.07.2010 14:59 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe bei jemanden 3 Büroräume gemietet. Der Vertrag hat als Überschrift "Mietvertrag", es steht im Mietvertrag weder das der Hauptmieter ist, noch hat er es erwähnt.
Der Vertrag wurde auf eine längere Zeit geschlossen.
Er hat im Haus 2 Etagen gemietet udn vermeitet diese weiter.

Nun habe ich immer wieder gelesen, das er eigentlich einen Untermietvertrag machen müsste.

Daher meine Frage: Kann ich vorher aus diesem Mietvertrag rauskommen, da er ja keinen Untermietvetrag geschlossen hat. Mein Vertrauen ist Ihn ist nun gestört, da er, nach meiner Meinung, mich getäuscht hat.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag Untermietvertrag
24.07.2010 | 15:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe haben Sie mit einer Person einen Mietvertrag abgeschlossen und sind davon ausgegebenen, dass diese Person der Vermieter und nicht (bloß) Mieter ist.

Dementsprechende hätten Sie lieber einen Untermietvertrag (sollte ich denn Sachverhalt nicht richtig aufgefasst haben, so geben Sie mir bitte kurz einen Hinweis, damit ich im Rahmen der Nachtfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann.

Ich kann Sie beruhigen. Dass der Mietvertrag nicht als Untermietvertrag bezeichnet wird, ist nicht weiter schlimm. Faktisch haben Sie hier einen Untermietvertrag geschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Untermietvertrag nämlich ein ganz normaler Mietvertrag, wie auch der Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und dem Untervermieter (bzw. Mieter) auch.

Aus diesem Gesichtspunkt sehe ich hier auch keine Möglichkeit für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ich sehe hier noch nicht einmal einen Handlungsbedarf, da Sie ja wie gewünscht einen Untermietvertrag abgeschlossen haben.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 24.07.2010 | 15:52

Hallo,

nein, ich hätte wenn ich das gewusst hätte den Mitevertrag nicht geschlossen. Da ich einmal diese Erfahrung gemacht hatte und dieses sehr schlecht war.
Zudem kann ich meinem Hauptmieter nicht mehr trauen, da er mir dieses ja auch verheimlicht hat.

Danek für die Antwort aus Hamburg

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.07.2010 | 13:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Alleine in dem Umstand, dass die Person, mit welcher sie den Mietvertrag gemacht haben, nicht der Vermieter ist, sondern lediglich der Hauptmieter,liegt noch keine arglistige Täuschung. Im Endeffekt haben Sie ja wie bereits oben dargestellt mit dieser Person einen Untermietvertrag ( auch wenn dieser nicht als solcher bezeichnet wurde, was hierfür nicht wichtig ist) geschlossen.

Die Frage ist nun nach wie vor, ob sie aufgrund ihres Irrtums darüber, dass die Person nicht der Vermieter ist, vom Vertrag zurücktreten können beziehungsweise diesen anfechten können .

Eine Anfechtung käme gemäß Paragraph 123 BGB nur bei arglistiger Täuschung in Betracht. Eine solche arglistige Täuschung setzt aber grundsätzlich ein aktives Verhalten der Gegenseite (also hier ihres Vertragspartners) voraus.

Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Vertragspartner ihnen gesagt hätte, dass er der Vermieterin ist. Auch wäre dieses der Fall, wenn sie ihn hiernach gefragt hätten unter ihnen die falsche Antwort gegeben hätte, ihn also erzählt hätte, dass er nicht lediglich der Hauptmieter ist.

Sofern die Vertragspartner also nicht durch falsche Angaben ausdrücklich getäuscht hat,sehe ich leider keinen Anhaltspunkt für eine arglistige Täuschung. Sofern es noch Verständnisproblem in diesem Zusammenhang gibt , können Sie mich sehr gerne unter meiner unten genannten Telefonnummer anrufen, damit wir die übrigen Verständnisschwierigkeiten beseitigen können.

Ansonsten hoffe ich ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


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