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Frage geschrieben am 24.03.2010 23:22:23

Gewerbe & Arbeitslosigkeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 981
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,

vermutlich steht mir eine Arbeitslosigkeit ins Haus. Die Kündigung wird vermutlich am 31.3. wirksam zum 30.6. ausgesprochen.
Da ich heute nicht garantieren möchte, in der Kündigungsfrist neu unterzukoemmen denke ich über Plan B und C nach.

Ich war bereits einmal selbstständig (Jahre her..) - und sehe das als Option. Heute bin ich Angestellter, bewege mich oberhalb Beitragsbemessungsgrenze.

Der Plan ist - soweit machbar - ein Kleingewerbe zu betreiben, um den Markt anzutesten. Allerdingsmöchte ich primäre wieder auf Festanstellung anarbeiten.

Ich würde also der Agentur für Arbeit ungehindert zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Die erwarteten Einkünfte kann ich allerdings schwerlich abschätzen - zwischen 0 und mehr als ALG I.

Ich habe aus den früheren Zeiten KEIN Gewerbe mehr, aber allerdings immer noch eine Handelsregistereintragung als e.K.

Die Frage:
Wie kann schadfrei für die Ansprüche auf ALG I ein Kleingewerbe betreiben ?


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Diese Antwort ist vom 24.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.03.2010 23:38:51
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Während des Bezuges von ALG I ist eine selbständige Tätigkeit möglich, sofern diese nebenberuflich ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass der Zeitaufwand maximal 15 Stunden pro Woche betragen darf. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Das erzielte Einkommen ist nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind zudem pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben, vgl. insgesamt § 141 SGB III.

Möglicherweise sollten Sie gleichwohl darüber nachdenken, sich ggf. doch hauptberflich selbständig zu machen. Die Agentur für Arbeit fördert dies durch Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Dieser wird für 9 Monate in Höhe des ALG I gewährt. Hinzu kommen 300,- € für die Krankenversicherung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
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Fax. 0211/324021

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.03.2010 00:23:25

Hallo Herr Mameghani,

ich interpretiere dies so, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Nebengewerbe (vor/nach Kündigung oder Arbeitslosigkeit) belanglos ist.

Korrekt oder Missverständniss?

Danke für die superschnelle Antwort.

Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.03.2010 07:28:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies ist richtig. Es muss sich um eine Nebentätigkeit handeln. Dies müssen Sie der Agentur für Arbeit auch bei Arbeitslosmeldung darlegen können, sollte man dort Zweifel haben.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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