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Frage geschrieben am 02.06.2010 21:36:57

Gewaltschutz §1 Abs. 2 Nr.2

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1463
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Es wurde Klage erhoben gegen meinen Sohn wegen des oben genanten §.
Mein Sohn hat vermutlich Unrat (Essensreste) in den Briefkasten eines Hochschuldozenten und zusätzlich den Kasten mit Schimpfwörtern beschrieben (Filzstift). das wiederholt. Der Briefkasteninhaber des Mietshauses, etwas bessere Wohngegend, der Hochschullehrer also, hat angeblich eine Überwachungskamera angebracht. Mit dieser sollen Bilder aufgenommen worden sein, sodass mein Sohn darauf zu erkennen ist. Diesbezüglich liegt aber kein Foto in der mir zugesanten Schrift bei, es wird Bezug genommen auf die Zeugenaussage der Ehehfrau des Hochschullehrer und des Professors selbst, die Aussage beider ist mündlich wiedergegeben, dass sie ihn auf den Fotos erkannt haben.
Die Fotos liegen in der Anklageschrift nicht bei und der Anschrift des Klägeranwaltes auch nicht bei.
Mir ist mit der Anklageschrift nur die Fotos von weiteren Schmierereien am Auto des Klägers zugesannt worden, dahingehen besteht ein Begründungsverdacht, dass es sich um den gleichen Täter handeln soll, wegen angeblicher Schriftänlichkeit. Die Schriftänlichkeit wurde von einem Hausmeister bestätigt , dessen Aussagehinweis und dessen Namen ist in der Anklageschrift beigefügt. Zugleich wurde auf eine jahrelange, gelegentliche Wiederholung von beleidigenden Telefonanrufen und beleidigenden E-Mails, adressiert an den Klägers, hingewiesen und diese wurden aufgezählt.
Der Kläger hatte schon einmal mir eine Abmahnung zugeschickt, bzw. meinem Sohn, welcher schon älter ist, diebezüglicher Belästigung und Beleidigung und hatte aufgefordert und abgemahnt dies zu unterlassen. Bezüglich dieser "Taten" besteht kein Beweis; es liegt kein juristischer Rückschluß und Beweis auf meinen Sohn zu.
Nun zu den Aufnahmen der Kamera, sind diese vor Gericht zulässig?
Sind sie zu recht gemacht, weil es sich um ein Mietshaus handelt?
Sie sind in der Nacht gemacht worden. Hauseingang ist beleuchtet.
Die Kamera ist am Hauseingang und darüber und auch am Briefkasten nicht zu erkennen, sodass es zweifelhaft ist ob diese existiert. Sie sind wahrscheinlich, demnach, wenn überhaupt mit versteckter Kamera ohne ein Hinweisschild und ohne Einwilligung der Passanten, die den Hauseingang oder den Briefkasten benutzen, gemacht worden.
Die Aufnahmen müßten auf die Strasse hinaus, bzw. auf den Vorplatz des Mietshauses hinaus oder am Briefkasten gemacht worden sein, welcher jedem zugänglich ist; ist das zulässig, sind sie vor Gericht zulässig, so wie sie gemacht worden sind? Ist es zweifelhaft, dass sie existieren?
Wenn sie nicht zulässig sind, ist die Aussage des Ehepaares zulässig, dass sie ihn auf den Fotos erkannt haben wollen.
Mein Sohn (ist natürlich volljährig, um die 40ig) ist arbeitslos, hat er im anstehenden Prozess Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe? Fällt die Sache unter Strafrecht?
Auf der ersten Seite der Klageschrift steht Familiensache und dann die beiden Parteien, um eine Familiensache kann es sich aber nicht handeln, weil wir nicht mit der Klägerpartei nicht verwandt noch irgendwie angeheiratet sind.


Antwort geschrieben am 03.06.2010 00:45:08
Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Weinstraße 10, 86956 Schongau, Tel: 08861/ 690 63 53, Fax: 08861/ 690 63 54
Strafrecht, Internet und Computerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorab der Hinweis, dass Sie, wenn Sie oder Ihr Sohn sich keinen Anwalt leisten können, beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen können.
Sie bekommen dann einen Beratungsschein. Damit können Sie sich für 10 Euro von einem Anwalt vor Ort beraten lassen.
Dies ist in Ihrer Sache dringend notwendig, damit Ihrem Sohn nicht aus Unkenntnis Nachteile entstehen.

Bitte lassen Sie sich von einem Kollegen vor Ort zusätzlich zu dieser Anfrage hier beraten.

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

- Die Aufnahmen können vor Gericht als Beweis zulässig sein, wenn das Beweisführungsinteresse Vorrang gegenüber dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten hat. Wenn auf den Aufnahmen zu sehen ist, wie Ihr Sohn in Rechte Dritter eingreift (Unrat in Briefkaste schiebt) oder eine Straftat zum begeht, überwiegt hier das Beweisführungsinteresse.

- Nur weil die Aufnahmen in einem Mietshaus oder vor einem Mietshaus gemacht wurden, müssen sie nicht rechtmässig sein. Auch hier können Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzt sein.

- Aufgrund des wahrscheinlich überwiegenden Beweisführungsinteresses werden die Aufnahmen vor Gericht wohl als Beweismittel zulässig sein, so wie sie gemacht worden sind.

- Die Existenz der Aufnahmen anzuzweifeln würde die Klägerpartei dazu zwingen, die Aufnahmen als Beweis vorlegen zu müssen, wenn das Gericht nicht schon aufgrund der Aussage der Kläger davon überzeugt ist, dass es diese Bilder tatsächlich gibt. So hätten Sie Klarheit darüber.

- Wenn die Fotos unzulässig sind, können die Personen, die sie gesehen haben immer noch über den Inhalt der Fotos aussagen.


- Ob Ihr Sohn Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat, hängt nicht nur von seinem Einkommen, sondern auch davon ab, ob er in der Sache Aussicht auf Erfolg hat.
Ohne Einsicht in die Klageschrift und die Beweise kann über diese Erfolgsaussichten nur unseriös spekuliert werden und das würde Ihnen nicht weiterhelfen.

- Nach Ihrem Sachverhalt würde die Sache unter Strafrecht fallen, Ihr Sohn hätte sich zumindest wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen strafbar gemacht. Dafür müssten aber die Geschädigten Strafanzeige und Strafantrag stellen. Von sich aus werden die Strafverfolgungsbehörden hier nicht tätig.



Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben,

mit freundlichen Grüßen,


Rechtsanwalt Ratajczak

Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Kastanienweg 5
86956 Schongau

www.ra-br.de

kanzlei@ra-br.de

08861/ 690 63 53
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.06.2010 00:47:46

Entschuldigen Sie bitte den Fehler, bei der Beantwortung Ihrer ersten Frage muss es natürlich "des Fotografierten" statt "des Belauschten" heissen.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gewaltschutz §1 Abs. 2 Nr.2 | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-06-03
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