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Gewährleistungsfrist bei Mangel einer gebrauchten Eigentumswohnung


20.02.2012 22:15 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von




Wir haben im August 2011 eine gebrauchte Eigentumswohnung erworben. Bei der Besichtigung im Keller sind uns die Folgen eines Wasserschadens aufgefallen.
Lt.Makler sollte dieser Schaden allerdings behoben worden sein. Wir haben dannoch die folgende Passage in den Kaufvertrag mit aufgenommen:

"Der Verkäufer versichert, dass im ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Er weist darauf hin, dass im Kellerbereich ein Feuchtigkeitsschaden vorhanden war, der zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Sofern Kosten dieser Massnahme von den Eigentümern über eine Umlage zu begleichen sind, trägt der Verkäufer den auf den Kaufgegenstand entfallenden Teil dieser Umlage".

Fakt ist, dass der Schaden noch nicht behoben worden ist und lt. Aussage der Hausverwaltung auch die Ursache noch nicht gefunden worden ist.
Nun meine Fragen:

1) Können wir den Verkäufer auf Grund dieser Formulierung in jedem Fall in die Zahlungspflicht nehmen und wenn ja, wie lange (2 Jahre)? Wir müssen jetzt nämlich zunächst einen Sachverständigen zu Rate ziehen, um die korrekten Massnahmen zu identifizieren.

2)Was wäre jetzt das korrekte Vorgehen in Bezug auf den Verkäufer ? Auf unsere erste Anfrage im Herbst 2011 was beauftragt worden ist, haben wir keine Antwort erhalten.

Danke & Gruss,
K.W.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
gebrauchten Eigentumswohnung
Antwort vom
21.02.2012 | 00:01
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich nehme an, dass der Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen worden ist, sodass ein Anspruch daraus erst nach 30 Jahren gemäß § 197 BGB verjährt.

Der Anspruch wurde auch in der Art und Weise deutlich formuliert, dass die Kosten der Beseitigung der Verkäufer trägt, solange der Schaden im Bereich des Gemeinschaftseigentums angesiedelt ist. Anders würde es sich verhalten, wenn das Sondereigentum betroffen wäre, dass in der dieser Klausel nicht enthalten ist, da diese Kosten jeder Eigentümer selbst trägt und nicht umlagefähig sind. Allerdings sind bei Feuchtigkeitsschäden meist das Gemeinschaftseigentum betroffen.

Für die Behebung des Schadens ist nunmehr ein Gutachter notwendig, sodass ein Gutachten eingeholt werden und auf dessen Grundlage die Reparatur erfolgen sollte.

Die umlagefähigen Kosten können dann vom Verkäufer zurück gefordert werden, sobald die Maßnahme erfolgreich war und die genauen Kosten feststehen, also nach der Reparatur.

Erst dann sollte auch der Verkäufer wieder angeschrieben und unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Umlage auszugleichen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.