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Frage geschrieben am 20.08.2011 15:11:54

Gewährleistungs- bzw. Rücknahmefrist / Online-Handel / verderbliche Güter

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 789
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwälte,
Seine allgemeine und eine spezielle Frage aus dem Bereich Internethandel und Fernabsatzgesetzt.

Auf diversen Online-Plattformen werden Gartenpflanzen verkauft. Gartenpflanzen gehören in die Kategorie der verderblichen Güter. Als Verkäufer hat man nach der Auslieferung auf die Ware keinen Einfluss mehr. Die Pflege der Pflanzen liegt komplett in der Verantwortung des Käufers. Bei falscher Pflege oder falschem Standort kann eine Pflanze kurzfristig verderben.
Frage dazu: Wie lang ist die Gewährleistungs- bzw. Rücknahmefrist unter Berücksichtigung des Fernabsatzgesetztes im Bezug auf offensichtlichen und versteckte Mängeln?

Der spezieller Fall
Ein Kunde kauft am 02.03.2010, also vor 17 Monaten, eine Weinrebe mit grünen Trauben. Im August 2011 reklamiert der Kunde, dass die Pflanze rote Trauben entwickelt. (versteckter Mangel?)Der Nachweis des Mangels wurde an Hand eine Fotos erbracht. Es fehlt allerdings der Nachweis, das genau diese reklamierte Pflanze bei uns gekauft wurde. Der Warenwert beträgt 12,99 EUR. Der Kunde fordert die Rückzahlung des Kaufbetrages nebst Übernahme der Nebenkosten für die Mängelrüge (Einschreibebrief)
Frage: Ist der Verkäufer zu einer Anerkennung der Reklamation verpflichtet?

Persönliche Anmerkung: In dem oben genannten Fall geht es nur um einen kleinen Betrag. Er soll als Beispiel für ähnlich gelagerte Fälle dienen, bei den es auch um größere Beträge gehen kann.


Antwort geschrieben am 20.08.2011 16:00:03
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst ist eine Unterscheidung zwischen dem Widerrufsrecht nach den §§ 312b ff. BGB bei Fernabsatzverträgen und zwischen den Rechten bei Sachmängeln vorzunehmen. Nach § 312b Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Solche Verträge können in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Hiervon gibt es die von Ihnen bereits genannte Ausnahme, wenn es sich um verderbliche Ware handelt. In der Regel fallen Pflanzen hierunter.

Im Beispielsfalle handelt es sich jedoch um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, da eine Pflanze mit roten statt der vereinbarten grünen Trauben geliefert wurde. Einem Sachmangel steht es nach § 434 Abs. 3 BGB gleich, wenn eine andere Sache geliefert wurde als vereinbart. Dies ist vorliegend gegeben, sodass die Vorschriften zur Sachmangelgewährleistung anwendbar sind.
Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Kunden grundsätzlich die Mängelgewährleistungsrechte der §§ 439,437 iVm. 280 ff. BGB zu. Zunächst muss der Käufer Nacherfüllung, somit Nachbesserung oder Nachlieferung einer neuen Pflanze verlangen, § 439 BGB. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder Ihnen als Verkäufer nicht zumutbar ist, kann der Kunde entweder den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich kann Schadensersatz verlangt werden, worunter dann auch die Portokosten fallen. Allerdings muss der Käufer selbstverständlich darlegen und beweisen, dass die Pflanze bei Ihnen gekauft wurde und dass der Mangel von Anfang an bestand, woran jedoch hier keine Zweifel bestehen dürften.

Sie sollten den Käufer daher nachweisbar auffordern, Ihnen zur Herkunft der Pflanze Auskunft zu geben und zunächst alle vermeintlichen Ansprüche zurückweisen. Sollte dem Käufer ein Herkunftsnachweis gelingen, werden Sie jedoch die Ansprüche des Käufers erfüllen müssen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2011 18:13:42

Sehr geerhte Frau Deinzer, vielen Dank für die Ausführliche Antwort. Eine Nachfrage zum allgemeinen Punkt habe ich dann doch noch.

Können Sie mir in Tagen eine Frist für die Reklamation oder Rückgabe von der verderblichen Güteren nennen?

Vieen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.08.2011 13:46:02

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Tagesfrist gibt es hier nicht.

Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte, die nach § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB zwei Jahre beträgt.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gewährleistungs- bzw. Rücknahmefrist / Online-Handel / verderbliche Güter | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-08-23
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