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Gewährleistung/Garantie auf Akku


24.10.2005 09:11 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 2 Stunden

Hallo,

wir haben seit 1 Jahr ein mobiles Navigationssystem mit INTEGRIERTEM Akku. Da das Gerät einen Defekt aufwies, haben wir es beim Händler zur kostenlosen Reparatur abgegeben. Nun haben wir einen Brief erhalten, in dem uns mitgeteilt wird, dass der Akku defekt sei und auf dem Akku nur 6 Monate Garantie wären. Die Reparaturkosten in Höhe von knapp 140 Euro sollen wir daher bezahlen.

Die gestzl. Gewährleistung sind doch 24 Monate, habe ich daher kein Recht auf kostenlose Reparatur? Kann der Garantieanspruch wirklich verkürzt werden?

Das Navi wurde max. 10 mal von uns benutzt. Es kann doch nicht sein, dass der Akku schon nach dieser Zeit kaputt ist?

Außerdem hat das Navi "nur" 250 Euro gekostet, der Akku soll mehr als 50% kosten?

Der Akku ist in dem Navi integriert, also kein Zubehörteil. Der Akku kann auch nicht von uns selbst getauscht werden. Meiner Meinung nach gehört der Akku somit zum Gerät dazu und kann in der Garantie nicht unterschiedlich behandelt werden.

Als wir das Gerät gekauft haben, wurde uns 2 Jahre Garantie vom Verkäufer zugesagt. Dass auf dem Akku nur 6 Monate Garantie wären, hatte der Verkäufer mit keinem Wort erwähnt.

Wie sehen meine Rechte aus? Was soll ich dem Händler schreiben, um an die kostenlose Reparatur zu kommen?

Besten Dank
24.10.2005 | 10:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will.:

Eine Einschränkung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche ist grds. möglich. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie Verbraucher sind. Damit wird jede Vereinbarung, die die gesetzliche Frist von 2 Jahren (für Gewährleistungsansprüche, nicht zur verwechseln mit einer Garantie; vgl. § 436 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verkürzt und vor der Anzeige des Mangels gegenüber dem Unternehmer erfolgt ist, unwirksam. Weisen Sie den Verkäufer auf die Norm des § 475 Abs. 2 BGB hin und verweigern Sie die Zahlung der Reparaturkosten.

Berufen Sie sich auch auf die für Verbraucher geltende Norm des § 477 BGB: Hiernach müssen Garantien einfach und verständlich abgefasst sein (der Verkäufer hat Sie nicht auf die Beschränkung der Frist für den Akku hingewiesen).

Für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe der Kaufsache an Sie müssten Sie gegebenenfalls Beweis erbringen. Dies könnte im Prozess zu Schwierigkeiten führen. Bei der nur oberflächlichen Kenntnis des Sachverhalts kann ich die Erfolgsaussichten für eine Prozess nicht abschätzen. Hierzu müssten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de


Nachfrage vom Fragesteller 24.10.2005 | 11:51

Sehr geehrter Herr Timm,

vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Ich hätte noch einige Nachfragen und hoffe, Sie können mir diese beantworten:

1. der Händler schreibt, das die Garantie auf den Akku nur 6 Monate beträgt. Ihr Hinweis auf Verkürzung der Frist bezieht sich aber auf Gewährleistung. Ist die Verkürzung der "GARANTIE" nun unwirksam oder nicht?

2. im genannten § 436 kann ich nichts auf Bezug von Garantie/Gewährleistung finden. Soll das ein anderer § sein?

3. ist der Händler nicht auch im Sinne der Gewährleistung verpflichtet, Defekte innerhalb dieser Zeit kostenfrei zu reparieren? Wenn dem nicht so sein sollte, was hat denn dann die 24 Monate Gewährleistung für einen Sinn?

Dankeschön

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.10.2005 | 12:17

1. Mein Hinweis bezieht sich lediglich auf die Verkürzung der Gewährleistungsfristen. Die Garantie wird freiwillig vom Verkäufer übernommen und unterliegt lediglich den Voraussetzungen des § 477 BGB (s.o.).

2. Mein Fehler: Es handelt sich um § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

3. Wenn die Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch vorliegen (v.a. Mangel der Kaufsache), ist der Verkäufer u.a. zur Reparatur (Nacherfüllung) verpflichtet (Rechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB). Für das Vorliegen des Mangels ist der Verkäufer beweispflichtig.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

108 Bewertungen
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