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Gewährleistung / versteckter Mangel


| 25.05.2011 17:50 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Wir haben unser damals neues Reihenendhaus Ende 2002 bezogen. Nun hatten wir es Anfang diesen Jahres zum Verkauf inseriert. Interessenten brachten beim Besichtigungstermin ihren Gutachter mit. Der Gutachter stellte daraufhin im Keller an den drei Außenwänden starke Feuchtigkeit fest und deklarierte dies als gravierenden Mangel. Er meinte zudem, dass das wohl damals Pfusch am Bau war und dass es mit der Feuchtigkeit mit der Zeit immer schlimmer werden würde.
Wir mussten daraufhin den Verkaufspreis um 8.000 Euro senken – und das war schon eher großzügig von den Käufern, da der Schaden vom Gutachter auf 15.000 Euro geschätzt wurde.
Jetzt die Frage: Haben wir gute Chancen den Schaden bei der Fa. Grubo einzuklagen, als versteckter Mangel oder fällt das unter die normale 5 Jahre Verjährungsfrist?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
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Gewährleistung
Antwort vom
25.05.2011 | 18:00
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Wenn die Abdichtung gegen Feuchtigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, handelt es sich um einen Mangel, der unter das Gewährleistungsrecht fällt.

Die 5 jährige Gewährleistung gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB wäre damit abgelaufen, sofern die Abnahme (= Fristbeginn für die Gewährleistungsfrist) vor 2005 stattgefunden haben sollte und vertraglich keine längere Frist vereinbart war.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 25.05.2011 | 18:12

Sehr geehrter Herr Zürn,
dennoch Frage ich mich, wie ich das jemals innerhalb der 5 Jahre hätte bemängeln können, wenn es mir selbst nicht aufgefallen war. Man misst ja nicht einfach ohne Grund seine Wände auf eventuelle Feuchtigkeit.
Dass wir keinen Schimmel im Keller hatten, führte der Gutachter lediglich darauf zurück, dass wir offene Regale im Keller haben, viel gelüftet haben und einen diffusionsoffenen Wandanstrich auf den Wänden haben.
Das würde also wirklich nicht unter versteckte Mängel fallen?
Letztendlich kann niemand sagen warum die Wände feucht sind, das könnte man vielleicht erst sehen, wenn man alles ringsum freigelegt hat.
Vielen Dank für die Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.05.2011 | 21:04

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Leider kommt es nicht auf die Kenntnisnahme an, der Gesetzgeber hat sich anders entschieden. Er meint vielmehr, ein Mangel sollte sich innerhalb von 5 Jahren zeigen. Darüber hinaus hast er deshalb etwaige entsprechende Möglichkeiten abgeschnitten.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-05-25 | 21:07


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