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Frage geschrieben am 13.02.2012 18:47:40

Gewährleistung nach vob bei wartungsfreien Anlagenteil

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 498
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Die Fertigstellung und Abnahme unseres neugebauten Einfamilienhauses liegt 3,5 Jahr zurück. Im Bauvertrag wurde eine fünfjährige Gewährleitung nach VOB vereinbart.
Inzwischen ist die Brunnenpumpe, die das Grundwasser für die Heizung fördert ausgefallen.
Laut Bertriebsanleitung des Herstellers ist die Pumpe "wartungsfrei".
In welcher Weise ist nun § 13 VOB Teil B Abs. 4 Satz 2 auf diesen Fall anwendbar?


Antwort geschrieben am 13.02.2012 19:57:44
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
Kölner Str. 265, 51149 Köln, Tel: 02203 914 315, Fax: 02203 914 350
Baurecht, priv., Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob der Installation der defekten Pumpe ein isolierter Kaufvertrag zugrunde lag. Dies ist - sofern nicht zwischen Ihnen und dem Bauträger - zumindest wahrscheinlich zwischen dem Bauträger und seinem Lieferanten der Fall. Dementsprechend könnten die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08 entwickelten Grundsätze angewendet werden.

In dieser so genannten „Siloentscheidung" des Gerichtshofes wurde entscheiden, dass auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen „Kaufrecht" anzuwenden ist, also auch auf den zwischen Ihrem Bauträger und dem Hersteller der Pumpe geschlossenen Vertrag.

Der Bundesgerichtshof wandte § 651 BGB an und vertrat die Auffassung dass auch die Zweckbestimmung der Teile – in Bauwerke eingebaut zu werden – keine andere Beurteilung rechtfertige.

Überträgt man diese Rechtsprechungsgrundsätze auf Ihren Fall, so ließe sich die Auffassung vertreten, § 13 Abs. 4 S. 2 VOB/B sein gar nicht anwendbar. Sondern wegen unzulässiger Verkürzung der Gewährleistungsfrist gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam. Dies hätte zur Folge, dass Ihnen die gleichen – nicht verjährten Rechte – gegenüber dem Lieferanten zustünden, wie dem Bauträger auch.

Regelmäßig ist es auch so, dass seitens des Bauträgers eine Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten erfolgt, so dass die dem Bauträger zustehenden Rechte unmittelbar durch die Erwerber – also in diesem Fall durch Sie – geltend gemacht werden könnten.

Nach Maßgabe der sog. Siloentscheidung bestehen also durchaus Erfolgsaussichten, Ihre defekte Pumpe im Wege der Mängelhaftung des Herstellers ersetzt zu verlangen.

Bedenkenlos lässt sich die Entscheidung des BGH freilich nicht übertragen. Ging es im Kern der seinerzeit getroffenen Entscheidung doch darum, die Mängelrechte auszuschließen. Der BGH hatte Kaufrecht angewandt, weil die Händler vertreten hatten, der Erwerber sei seiner Rügepflicht nach HGB nicht nachgekommen, so dass ihm keine Mängelrechte zustünden. Dem folgte der BGH.

In Ihrem Fall wäre die Entscheidung im Gegenteil dahingehend anzuwenden, dass die Mängelrechte doch bestehen, weil es sich um einen Kaufvertrag und nicht um einen Werkvertrag handelt.

Der entsprechende Fall wurde bisher – soweit ersichtlich noch nicht entschieden – in der neueren baurechtlichen Literatur finden sich einige Stimmen die Werkvertragsrecht anwenden wollen. Dann würde § 13 Abs. 4 S. 2 VOB/B gelten und die Einrede der Verjährung könnte erhoben werden. Vertretbar sind derzeit beide möglichen Entscheidungen. Der Trend in der Rechtsprechung geht jedoch eher in Richtung weg von der VOB/B und hin zur Anwendung des Kaufrechts. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass „das Pendel auch wieder in die andere Richtung schwingen wird".

Letztlich halte ich es für ratsam, wenn Sie von Ihrem Bauträger Abtretung der Mängelansprüche gegen seinen Lieferanten verlangen und sodann dessen Rechte – abstellend auf einen Kaufvertrag – der zum Erwerb der Pumpe durch den Bauträger führte – durchzusetzen. Sollten Schwierigkeiten auftreten könnte hilfsweise mit der Entscheidung des BGH, Az. VII ZR 55/07 argumentiert und die die VOB/B Klausel § 13 Abs. 4 S. 2 VOB/B in Ihrem Fall wegen unangemessner Benachteiligung für unwirksam gehalten werden.

Bei Ihrem Anspruchsschreiben und bei einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung bin ich Ihnen gerne weiter behilflich. Übersenden Sie mir gerne zur weitergehenden Prüfung bitte den zwischen Ihnen und Ihrem Bauträger geschlossenen Vertrag und alle weiteren zwischen Ihnen ausgetauschten Dokumente.

Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.

Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung:

Internet: www.marko-baurecht.de
E-Mail: www.marko-baurecht@gmx.de

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Fax: 02203 914 350
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2012 20:29:40

Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre umfassende, und ich muss gestehen für mich nicht einfach zu verstehende Antwort. Der von mir angesprochene §13 VOB sagt, meinem Verständnis nach, zunächst aus, dass bei derartigen Bauteilen, die der Wartung bedürfen, sich die Gewährleistung von fünf auf zwei Jahre verkürzt, außer man hat einen Wartungsvertrag abgeschlossen.
Ist der Umkehrschluss richtig, dass aufgrund der vom Hersteller angegebenen Wartungsfreiheit der Pumpe § 13 Abs 4 Satz 2 VOB nicht anzuwenden ist und deswegen von einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist auszugehen ist?
Nochmals vielen Dank und schöne Grüße.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2012 23:36:38

In der Tat hängt bei Verträgen die Teile von maschinellen und elektronischen Anlagen verknüpfen die Dauer der Verjährung der Mängelrechte gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B vom separaten Abschluss eines Wartungsvertrages ab.

Sind Teile der eingebauten Anlagen wartungsbedürftig und entscheidet sich der Auftraggeber (also Sie) dennoch dagegen, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist zu übertragen, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend zu § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B zwei Jahre, falls nichts anderes vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Streit, ob ein aufgetretener Mangel oder Schaden auf eine vertragswidrige Leistung oder eine unzureichende Wartung zurückzuführen ist, vermieden werden soll.

Voraussetzung Ihrer Entscheidung als Auftraggeber, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen, ist jedoch ein Angebot des Auftragnehmers, die Wartung in dem erforderlichen Umfang zu üblichen Bedingungen bis zum Ende der Verjährungsfrist zu übernehmen.

Erfolgte ein solches Angebot weil - wie in Ihrem Fall - die Anlage wartungsfrei ist, greift die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht ein. Vielmehr verbleibt es mindestens bei der Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (4 Jahre), es sei denn, es ist etwas anderes im Vertrag vereinbart.

Hinsichtlich der Frage der Bauwerkseigenschaft (als von § 13 Abs. 4 nr. 1 VOB/B genannte Voraussetzung - Bauwerk-) hatte der BGH unter Verweis auf § 94 BGB zunächst (BGH NJW 1983, 567) gefordert, dass die Verbindung mit dem Grund und Boden eine „feste" sein müsse. Nunmehr stellt der Gerichtshof (BGH NJW-RR 1990, 787; 1991, 1367; NJW 1992, 1445) zu Recht auf die unterschiedliche Zweckbestimmung der §§ 93 ff, 946 BGB und der Verjährung der Mängelansprüche ab.

Eine Grundstücksverbindung im Sinne des Sachenrechts sei zwar ein zuverlässiges Indiz für ein Bauwerk, es genüge jedoch letztlich eine enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung (BGH NJW-RR 1999, 2434; 2002, 664). Demnach gilt in jedem Fall die für Grundstücke geltende Verjährungsfrist (nach VOB/B = 4 Jahre, nach BGB = 5 Jahre).

Egal ob Werkvertragsrecht oder Kaufvertragsrecht anwendbar ist, ist in Ihrem Fall die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen. Ihre Mängelansprüche sind noch nicht verjährt. :-)

Ich hoffe meine Antwort auf Ihre Nachfrage konnte ein wenig zum Verständnis beitragen. Wenden Sie sich gerne telefonisch an mich, falls Sie noch weitere Fragen haben.


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