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Frage geschrieben am 22.06.2011 15:05:34

Gewährleistung nach Rückversand

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 974
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe einen Online Shop und verkaufe Mode. Kürzlich erhielt ich eine Reklamation von zwei Hosen. Die Kundin hat die Hosen Ende Januar bestellt. Der Grund der Reklamation ist folgender:

Eine Hose ist im Schritt eingerissen und der Stoff ist fusselig geworden. Außerdem ist die Hose ausgewaschen.

Bei der zweiten Hose ist im Bund der Stoff gerissen und eine Naht aufgegangen.

Ich habe die Hosen untersucht und festgestellt, dass die Hosen am unteren Rand vom Hosenbein durchgescheuert sind. Für mich ist das ein Zeichen, dass die Hosen häufig getragen worden sind. Das ist ja auch der Sinn der Sache.

Da es sich um die erste dieser Reklamationen handelt, möchte ich gerne wissen, ob ich beide Hosen vollständig zurückerstatten muss, oder für die Nutzung einen Teil des Betrages zum Abzug bringen kann. Ein Ersatz oder eine andere Hose wünscht die Kundin nicht.

Ich weiss, dass der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht ist und nachweisen muss, dass von vornherein kein Materialfehler vorliegt. Ich kann dazu nur sagen, dass wir so eine Reklamation noch nicht hatten. Einen direkten Nachweis kann ich natürlich nicht erbringen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Heinze


Antwort geschrieben am 22.06.2011 16:29:17
Rechtsanwältin Anna Göbel
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Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes wie folgt:

Vorrangig sind die konkreten Vertragsbedingungen und Ihre ggf. bestehenden AGB anwendbar. Weiterhin wäre anders als unten angegeben zu urteilen, sollte von Ihnen eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen worden sein.


Ist dies nicht der Fall, so greift der von Ihnen angesprochene § 476 BGB. Grundsätzlich gilt dieser Paragraph nur bei Verbrauchsgüterkäufen, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe.

Die Beweislast richtet sich im Kaufrecht grundsätzlich nach Annahme der Ware nach § 363 BGB. Hiervon macht § 476 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen eine Ausnahme. Es handelt sich um eine sogenannte gesetzliche Vermutung. Nach der Rechtsprechnung des BGH ist § 476 BGB so zu verstehen, dass vermutet wird, dass der Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten zeigt auch schon bei Übergabe vorlag. Nicht jedoch, dass es sich überhaupt um einen Mangel handelt.

Das bedeutet: Die Hosenkäuferin müsste, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens, zunächst beweisen, dass es sich bei den benannten Erscheinungen tatsächlich um Materialfehler o.ä. handelt. Sollte dies gelingen würde aufgrund obiger Norm vermutet, dass die Hosen diesen Mangel (also z.B. Materialfehler) schon bei Übergabe der Hosen hatten.

Kann sie dies nicht beweisen, so hat sie keine Ansprüche.
Selbst wenn der Nachweis eines Mangels gelingen sollte, kann sie zunächst nur Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Sie müßten also die Hosen ausbessern oder neue Hosen liefern. Nur wenn Sie dies ablehnen oder danach immer noch ein Mangel vorhanden ist, kann die Kundin den Kaufpreis zurückverlangen.

Trotzdem steht es Ihnen natürlich frei aus Kulanz die Beträge zurückzuerstatten.

Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die rechltiche Situation verschafft zu haben.
Über eine weitere Beauftragung würde ich mich sehr freuen.



Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Weiter erlaube ich mir den ergänzenden Hinweis, dass evtl. ein Widerrufsrecht Ihres Kunden besteht, sofern dieser bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufrecht belehrt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

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