Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Wir haben für einen Kunden einen Bausatz(Terrassenüberdachung)geliefert.Dem Kunden wurden alle Bauteile zur Eigenmonttage geliefert.
Nachdem der Kunde den Bausatz montiert hatte,stellte er fest,dass ein Bauteil beschädigt ist.Der Kunde verlangt nun von uns,dass wir die Terrassenübredachung komplett abbauen,dass beschädigte Bauteil austauschen und die Terrassenüberdachung wieder aufbauen.Wir haben aber nur einen Bausatz zur Eigenmontage geliefert und sind der Meinung,dass wir dem Kunden damit Genüge tun,wenn wir das beschädigte Bauteil kostenlos liefern ohne dies zu fertig einzubauen.Schließlich handelt es sich hier nur
um eine Bausatzlieferung.
Oder sind wir zum kostenlosen Einbau verpflichtet??
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 07.05.2011 13:06:59
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie haben vollkommen Recht mit Ihrer Ansicht, dass Sie den An- und Abbau des beschädigten Bauteils nicht vornehmen müssen. Zutreffend ist insoweit, dass Sie lediglich die Neulieferung des jeweils beschädigten Bauteils schulden. Denn da Sie nach Ihrer Schilderung als vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden lediglich die Lieferung und Übergabe eines Bausatzes und eben nicht noch zusätzlich dessen Montage übernommen haben, richtet sich die vom Kunden wegen des mangelhaften Bauteils geltend gemachte Gewährleistung ausschließlich nach Kauf- und gerade nicht nach Werkvertragsrecht. Daher kann der Kunde von Ihnen lediglich die kaufrechtlich relevante Nacherfüllung in Form der Nachlieferung eines neuen bzw. fehlerfreien Bauteils verlangen, nicht jedoch eine komplette Nachbesserung des gesamten Bauwerks nach werkvertraglichen Vorschriften. Das Verlangen des Kunden nach Austausch und Abbau des Bauteils nebst Terrassenüberdachung geht insoweit zu weit, da es eben ein fehlerhaftes Verlangen nach werkvertraglicher Gewährleistung darstellt. Sie können daher dem Kunden einfach das entsprechende Bauteil liefern und diesen im Übrigen darauf verweisen, das zwischen Ihnen ausschließlich ein Kaufvertrag geschlossen wurde, auf dessen Grundlage der Kunde im Rahmen der Gewährleistung allein Neulieferung des Bauteils beanspruchen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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