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Gewährleistung bei Insolvenz eines Beuträgers


| 06.03.2013 07:06 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Einfamilienhaus wurde von einem Franchise-Nehmer der Firma Kernhaus (AL Massivhaus GmbH) gebaut. Dieser hatte inzwischen Insolvenz angemeldet.
Die Beauftragung der Subunternehmen erfolgt durch die AL Massivhaus. Im Bauwerkvertrag gab es keine Regelung zur Gewährleistung bei Insolvenz.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden uns die Gewährleistungsansprüche durch den Insolvenzverwalter mit einem Vertrag für sämtliche Gewährleistungsansprüche abgetreten. Für unser Bauvorhaben wurden noch alle Zahlungen geleistet. Es liegt auch zeitlich deutlich vor dem Insolvenzzeitpunkt.

Nun gibt es nach gut zwei Jahren doch einige kleine Mängel.
Können wir deren Beseitigung im Rahmen der Gewährleistung aufgrund dieser Konstellation erfolgversprechend durchsetzen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit besten Grüßen


Einsatz editiert am 06.03.2013 08:10:49
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema:
Gewährleistung Insolvenz
06.03.2013 | 10:19

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

viele Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Soweit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, richter sich der Gewährleistungsanspruch an den Insolvenzverwalter. Dieser wird eine Mängelbeseitigung ablehnen und Sie darauf verweisen, Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, so dass Sie im besten Fall mit einer Insolvenzquote rechnenn können.

Der Gewährleistungsanspruch wäre dann im Wege der Ersatzvornahme durch ein anderes Handwerksunternehmen, welches den Schaden beseitigt, als Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden.

Da der Insolvenzverwalter seine Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmens an Sie abgetreten hat, können Sie für einzelne Gewerke einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Subunternehmer geltend machen.

Der Anspruch ist aber beschränkt auf das jeweiligen Gewerk, so dass Sie sich bei unterschiedlichen Gewährleistungsansprüchen an verschiedene Subunternehmer wenden müssen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der Nachfragemöglichkeit gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 06.03.2013 | 10:25

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Das Insolvenzverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Der Mangel ist erst nach dessen Abschluss zu Tage getreten.

Wenn wir Sie richtig verstanden haben, können wir durchaus Ansprüche gegen die einzelnen Subunternehmer geltend machen. Dazu sind die einzelnen Gewerke und deren Subunternehmer in dem Abtretungsvertrag als Anlage aufgeführt. Das wir dann an diese einzeln herantreten müssen ist ok.

Ein Nachfrage wäre noch:
Können sich die Subunternehmer mit Verweis auf offene Forderungen gegen die AL Massivhaus GmbH aus anderen Bauverträgen aus Ihrer Verpflichtung gegenüber uns herausreden, oder sind diese von unserem Bauvorhanben losgelöst?

Vielen Dank nochmals!
Mit besten Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.03.2013 | 18:56

Vielen Dank für die Rückmeldung. Ein Zurückbehaltungsrecht der Subunternehmer besteht nicht. Ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn die Gegenleistung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen muss, nicht erbracht wurde.

Da nach Ihren Angaben die Zahlungen für dieses Objekt erbracht wurden, können die Subunternehmer gegenüber dem Gewährleistungsanspruch nicht einwenden, sie haben noch offene Forderungen, da diese aus anderen vertraglichen Beziehung herrührt.

Gleichwohl werden die Subunternehmer möglicherwiese versuchen, dem Gewährleistungsanspruch nicht nachzukommen, so dass hier unbedingt eine Frist zu setzen ist.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2013-03-08 | 09:22


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht