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Frage geschrieben am 01.11.2011 13:04:07

Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf privat an privat

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 723
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Verkauft wurde ein ca. 10 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 180.000 km zum Preis von 1.900 € mit ADAC-Vertrag "wie besehen" unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Verschleißvorschäden wurden geschildert, Reparaturrechnungen soweit vorhanden mit übergeben. Das Fahrzeug wurde vom Käufer nicht probegefahren. Die Übergabe erfolgte Zug um Zug durch Barzahlung, das Fahrzeug startete und lief einwandfrei.

Bereits am nächsten Tag meldete sich der Käufer und gab an, daß es bei der Heimfahrt erhebliche Probleme durch Wasseraustritt aus dem Motor gegeben habe. Laut Werkstatt müsse die Zylinderkopfdichtung erneuert werden (vielleicht durch Mangelkühlung erst verursacht?). Weiterhin gäbe es einen Schaden an einer Achse. Er wolle den Wagen zurückgeben.
Evtl. bestünde auch die Möglichkeit, für ca. 1.000 € einen Austauschmotor zu bekommen.
Konkret beläuft sich die Gesamtforderung an mich auf 1.500 €.

Leider kann ich den Zustand des Fahrzeugs persönlich nicht beurteilen. Ich habe auch keine Möglichkeit, irgendwie einzugreifen, da die Entfernung zum Wohnort des Käufers 300 km beträgt.

Kann der Käufer die Rücknahme des Fahrzeugs oder eine Preisreduzierung verlangen?



Antwort geschrieben am 01.11.2011 14:20:37
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Maßgebend zur Beurteilung Ihres Falles ist die Vorschrift des § 444 BGB. Danach kann sich der Verkäufer einer Sache nicht auf den Haftungsausschluss ( „ wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung " ) berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Es müsste demzufolge auf Ihrer Seite ein arglistiges Verschweigen der vom Käufer aufgeführten Mängel vorliegen, was Ihnen der Käufer beweisen muss. Der Käufer muss Ihnen also nachweisen, dass Sie von den Mängeln des Fahrzeuges gewusst haben, was ihm sicher nicht gelingen wird. Soweit kein arglistiges Verhalten vorliegt, kann der Käufer weder die Rücknahme noch eine Preisreduzierung verlangen. Sie können der Sache beruhigt entgegensehen und sollten jegliche Ansprüche des Käufers unter Verweis auf den Haftungsausschluss ablehnen.

Bei Unklarheit gestatte ich mir den Verweis auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 13:36:07

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die rasche Antwort.

Der Käufer hat mir den Kostenvoranschlag auf dem Briefpapier eines Sachverständigenbüros zukommen lassen über die Erneuerung der Zylinderkopfdichtung, des Turboladers und einer Achse in Höhe von insgesamt 4.077,59 €. Das Schreiben enthält keine Aussage, ob die aufgeführten Schäden schon länger bekannt sein müssten und sich daraus berechtigte Forderungen gegen mich ergeben könnten. Das Sachverständigenbüro kann ich in keinem Gutachterverzeichnis (Handwerkskammer, IHK etc.) finden, jedoch handelt es sich um einen Kfz.-Meisterbetrieb.

Der Käufer fordert nunmehr pauschal 1.250 € für einen gebrauchten Motor incl. Turbolader und überholte Achse, alle Teile vermutlich aus anderer Quelle. Einbaukosten in Höhe von ca. 600 € würden von ihm selbst übernommen.

Ich habe das Fahrzeug nach bestem Wissen verkauft, die beschriebenen Schäden sind mir neu. Es wurde vom Käufer wie besehen ohne Probefahrt und technische Prüfung übernommen. Bei Übernahme zeigten sich keine Auffälligkeiten.

Der Käufer weist auf seine Rechtsschutzversicherung hin und drängt mit der Ankündigung, bei Ablehnung umgehend einen Anwalt einzuschalten, auf kurzfristige Entscheidung.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Welches Risiko gehe ich ein, wenn ich die Forderung ganz oder überwiegend ablehne?

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2011 00:35:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

wie bereits ausgeführt, muss der Verkäufer Ihnen nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages von den Schäden wussten und diese beim Verkauf des Fahrzeuges verschwiegen haben. Wenn Sie sich insoweit nichts vorzuweisen haben, dann können Sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung beruhigt entgegen sehen.Sie sollten sich bei einem reinen Gewissen auf nichts einlassen und jegliche Forderungen ablehnen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

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Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf privat an privat | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-11
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