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Frage geschrieben am 18.01.2012 22:28:09

Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf von Händler

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 713
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
mit Kaufvertrag vom 03.08.2011 habe ich von einem Händler einen gebrauchten Fiat Stilo gekauft. Unter 'Besondere Vereinbarungen' wurde die Gewährleistung zuerst auf 1 Jahr festgesetzt, dann jedoch während des Ausfüllens des Vertrages auf 1/2 Jahr reduziert (darf ja nicht sein, oder?). Naja, ich hab's unterschrieben.....
Weiter erhielt ich die Kopie einer Rechnung vom 05.01.2011 einer Werkstatt, in der ein Zahnriemensatz, Keilrippenriemen in den Stilo verbaut wurden (bei Vorbesitzer).
Nach ca. 3 Wochen war ich wieder beim Händler, da das Fahrzeug kaum Leistung brachte, oft ausging usw.
O-Ton Händler: wir wollen zufriedene Kunden, guter Ruf usw...... Also ging's ab in die benachbarte Werkstatt (Landsmann ----> Zusammenarbeit??). Dort wurde festgestellt: Katalysator kaputt. Händler nach Diskussion bereit, Reparatur zu übernehmen. Da neuer Kat zu teuer, wurde ein gebrauchter gesucht - für einen Fiat Stilo schwer zu finden. Mehrere Nachfragen meinerseits, bis es endlich am 16.01.2012 (auf meine Nachfrage hin!!) hieß: Gebrauchter Kat ist da (Gewährleistung wohlgemerkt gilt nur bis 02.02.2012)!!
Ich brachte den Stilo gleich in die Werkstatt und sollte angerufen werden, wenn fertig. Habe dann selbst angerufen: es ist gar nicht der Kat kaputt, sondern die Steuereinheit des Zahnriemens!!!

O.k., Steuerzeiten wurden eingestellt, Kosten Euro 350. Händler weigert sich, die Kosten zu übernehmen - dies sei kein Gewährleistungsfall, einen gebrauchten Kat hätte er übernommen, jedoch nicht das.
Ich habe die Reparatur bezahlt, da Werkstatt und Verkauf nicht zusammenhängen.
Händler meint, ich solle mich an die Werkstatt wenden, die den Zahnriemensatz einbaute, da dort die Steuerzeiten nicht richtig eingestellt wurden.

Vielen Dank schon einmal und freundliche Grüße

Klemel


Antwort geschrieben am 18.01.2012 23:26:49
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe anhand Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie das Fahrzeug für sich zum privaten Gebrauch erstanden haben. In diesem Fall ist die Reduzierung der Verjährung der Gewährleistungsrechte auf 1/2 Jahr nicht zulässig.

Sie können also davon ausgehen, dass die Gewährleistungsrechte erst ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs an Sie verjähren. Die Tatsache, dass Sie die Gewährleistungsfrist von 1/2 Jahr unterschrieben haben, ändert daran nichts. Es gilt die ursprünglich gedachte Gewährleistungszeit von einem Jahr.

Der Mangel an dem Fahrzeug hat sich bereits kurze Zeit nach Übergabe gezeigt. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Defekt bereits bei Übergabe vorgelegen hatte. Der Händler wäre somit verpflichtet gewesen, die Reparatur bzw. die Reparaturkosten zu übernehmen. Sie müssen sich nicht an die Werkstatt halten, die den Fehler in der Vergangenheit verursacht haben könnte. Dieser Einwand des Händlers ist geradezu abwegig.

Die Tatsache, dass der Händler eine externe Werkstatt mit der weiteren Bearbeitung beauftragt hat, kann nach meiner Einschätzung ebenfalls nicht zu Ihrem Nachteil führen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von € 350,00 haben. Sie sollten diesem also schriftlich mitteilen, dass er zur Kostenübernahme verpflichtet ist und ihn auffordern, den Betrag umgehend zu erstatten.

Sollte sich der Händler weigern, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beeauftragen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will dieser Plattform nicht ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de


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Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf von Händler | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-19
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