15.03.2012 | 14:03
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
In Ihrem Fall handelt es sich um eine so genannte Lieferkette zwischen Hersteller – Großhändler – Händler (Ihnen) und dem – Letztverbraucher. In Ihrem Fall wird es so sein, dass jeweils Kaufverträge gemäß
§ 433 BGB bestehen, insbesondere zwischen Ihnen und den Endverbrauchern und zwischen Ihnen und dem Großhändler.
I.
Einschlägige Rechtsgrundlage beim Vorliegen von Mängeln (
§ 434 BGB) ist dann jeweils
§ 437 BGB. Danach haben Sie primär Nacherfüllung (
§ 439 BGB) gegenüber Ihren Kunden zu leisten, wenn diese Mängel rügen. Geleichzeitig entsteht dadurch Ihre Regressmöglichkeit beim Großhändler gemäß
§ 478 Abs. 1 BGB i.V.m. §
437 Nr. 1 i.V.m.
§ 439 BGB.
Unter Nacherfüllung versteht man das Recht, aber auch die Pflicht den aufgetretenen Mangel entweder unmittelbar an der verkauften Sache selbst zu beseitigen, oder eine neue Sache zu erhalten. Diesbezüglich hat der Käufer das Wahlrecht. Üben dieses Wahlrecht Ihre Käufer etwa dahingehend aus, eine neue Festplatte zu erhalten, so können Sie gegenüber Ihrem Großhändler Ihrerseits Mängelrechte primär in Form der Nachfüllung geltend machen und von Ihrem Großhändler Lieferung z.B. neuer Festplatten verlangen. Diese Rechte ergeben sich auf Grund des zwischen Ihnen (als Käufer) und Ihrem Großhändler (als Verkäufer) geschlossenen Kaufvertrages.
II.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einem Ersatz der Differenz zwischen Nachkaufpreis und Vorkaufpreis (z.B. 30,- €) nicht. Diese Frage wäre im Übrigen Gegenstand des Regressanspruchs gemäß
§ 478 Abs. 2 BGB. Im Übrigen würde folgendes gelten:
Hinsichtlich der von Ihnen angesprochen Mehraufwendungen durch die Nacherfüllung (30,00 € Differenz zwischen Vor- und Nachkaufwert) käme ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß
§ 478 Abs. 2 BGB in Betracht.
1. Voraussetzung ist, dass Sie als Unternehmer Ihren Kunden als Verbraucher die neu hergestellten Festplatten verkauft haben und diesem ersatzpflichtig geworden sind, weil die Festplatte einen Sachmangel aufwies, der schon beim Gefahrübergang vom Hersteller, Ihrem Lieferanten, an Sie vorahnden war.
2. Zudem müssten Sie die Aufwendungen (30,- €) je Platte gemäß
§ 439 Abs. 2 BGB auch zum Zweck der Nacherfüllung im Sinne des
§ 437 Nr. 1 BGB gemacht haben. Dies ist hier der Fall, weil Sie ja von Ihrem Kunden auf Nachlieferung einwandfreier Platten in Anspruch genommen wurden.
3. Schließlich muss der Mangel auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (
§ 476 BGB) von Ihrem Lieferanten (Hersteller) an Sie vorhanden gewesen sein. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Gefahrübergangs spielt die von Ihnen angesprochenen Friste von 6 Monaten nach dem Kauf eine Rolle.
III.
Die 6 Monat-Frist gilt in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels. Grundsätzlich ist es so, dass der Käufer also Ihre Kunden bzw. Sie als Kunde Ihres Großhändlers das Vorliegen eines Mangels im Sinne des
§ 434 BGB beweisen müssen.
Die ½ Jahres- Regelung regelt diese Beweislast für das Vorliegen von Mängeln.
Nach den allgemeinen Regeln haben der Letztverkäufer, als Sie; die Lieferanten, also Ihr Großhändler, der an Sie verkauft hat; und auch dessen Vorlieferanten den Verkauf an einen Verbraucher und den Sachmangel (
§ 434 BGB) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (
§ 446 BGB) an sich beweisen.
Außerdem ist für den Regressanspruch die Rücknahme der verkauften Sache durch den Letztverkäufer (also durch Sie) zu beweisen und zu beweisen ist auch, dass Sie als Letztverkäufer dazu gezwungen waren (musste) ggf. auch die
Minderung hinzunehmen, bzw. den Kaufpreis zu erstatten. (Das ist in Ihrem Fall noch nicht möglich, weil Ihr Großhändler ja noch Ware vorrätig hat, die Nachlieferung also noch möglich ist).
Deshalb gilt innerhalb der unter Nr. I dargestellten Lieferkette der Grundsatz, dass der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen. Für den Zeitpunkt gilt die gesetzliche Vermutung des
§ 476 BGB mit Beweislast des Verkäufers wobei die 6 Monatsfrist mit dem Gefahrübergang auf Ihren Kunden beginnt.
1. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf (Verkauf an Ihre Kunden) gilt:
§ 476 bewirkt dann innerhalb von 6 Monaten, dass das Vorliegen eines Mangels vermutet wird. D.h. wenn es nicht offensichtlich ist, dass der Mangel gar nicht schon beim Verkauf an Ihre Käufer vorhanden war, hätten Sie, bzw. im Rahmen Ihres Regresses der Großhändler zu beweisen, dass die Sachen einwandfrei waren (sog. in zeitlicher Hinsicht wirkende Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, liegt innerhalb von 6 Monaten ein Mangel vor, so wird in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der innerhalb der 6 Monats-Frist tatsächlich vorhandene Mangel auch schon bei Gefahrübergang vorlag).
2. Nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Kauf (Verkauf an Ihre Kunden)gilt:
Nach Ablauf der 6 Monats-Frist gilt diese Beweislast-Umkehr dann nicht mehr.
Dementsprechend hätten dann Ihre Kunden zu beweisen, dass die Festplatten im Zeitpunkt des Verkaufs mangelhaft waren, also schon angelegte fehlerhafte Teile (sog. Grundmangel) eingebaut hatten, die innerhalb der Gewährleistungsfrist (3 Jahre ab Verkauf) zum Vorliegen des Defekts führten.
Gelingt der Beweis, bestehen dann die o.g. Mängelrechte gemäß
§ 437 BGB, insbesondere der erwähnte Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §
437 Nr. 1,
§ 439 BGB.
IV.
Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen
AGB Regelung liegt in der Beschränkung der
Gewährleistung auf Kaufpreis-Rückerstattung ein unzulässiger Ausschluss des erwähnten Nacherfüllungsanspruchs gemäß
§ 439 BGB. Dieser ist gegenüber dem Verbraucher (Ihrem Kunden) unwirksam. Das Wahlrecht Ihrer Kunden ist durch die AGB Ihres Lieferanten nicht beschränkbar.
Die näheren Einzelheiten in Bezug auf Ihre Regressmöglichkeiten und deren Einschränkungen durch die AGB Ihres Lieferanten ergeben sich aus
§ 478 Abs. 4 BGB. Danach müsste Ihr Lieferant Ihnen einen gleichwertigen Ausgleich einräumen, damit Ihre Lieferanten den Ausschluss der Nachlieferungsverpflichtung wirksam vereinbaren konnten. Dafür liegen nach Ihren Schilderungen keine Anhaltspunkte vor.
Unzulässig wäre insbesondere eine Verkürzung der o.g. 6 Monats-Frist.
Zulässig wäre allerdings eine nachteilige Abweichung zu Ihren Lasten dahingehend, bei gleichwertigem Ausgleich für Ihren Regressverzicht oder eine Beschränkung, z.B. auf einen Höchstbetrag. Ihnen zu gewährender Ausgleich wären z.B. Stundungen, Rabatte, Preisermäßigungen, pauschale Abrechnungen etc.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.