Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Ein Kunde hat bei mir ein Parfum erworben und nach 12 Wochen reklamiert, dass es angeblich veraltet ist.
Ich habe dem Kunden die Rückerstattung des Kaufpreises angeboten. Er besteht jedoch darauf, dass ich ihm einen Ersatz liefere (Gewährleistungspflicht). Bei Neulieferung ist davon auszugehen, dass der Kunde erneut unzufrieden ist, da das Ersatzparfum aus der selben Lieferung meines Großhändlers stammen würde, wie das gelieferte. Der Kunde schlägt vor, dass ich das Parfum bei Douglas bestelle und direkt an ihn schicken lasse. Der Preis wäre dabei doppelt so hoch wie der Kaufpreis des Kunden. In diesem Zusammenhang ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. Kann ich die Gewährleistung verweigern und einfach den Kaufpreis rückerstatten oder muss ich dem Kunden tatsächlich Ersatz leisten?
2. Der Kunde weigert sich (aus Beweisgründen) den Artikel zurückzusenden, bevor er den neuen bekommt. Ist das zulässig?
3. Hat der Kunde nach 10Wochen nicht seine Prüfpflicht verletzt, die er laut AGB unverzüglich vornehmen sollte und damit seine Ansprücke verwirkt?
AGB: "Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen ..."
4. Die Beweislast, dass das Parfum in Ordnung ist läge, so weit ich informiert bin, bei mir. Wie ließe sich so ein Beweis im praktischen Fall erbringen? Ich kann ja nicht wissen, was der Kunde mit dem gekauften Parfum inzwischen angestellt hat.
5. Im vorliegenden Fall behauptet der Kunde, dass er das Parfum vom Hersteller habe prüfen lassen. Auch wenn das vermutlich nicht stimmt, würde es mich interessieren, ob es für den Verkäufer rechtliche Konsequenzen hat, wenn er ein veraltetes Markenparfum verkauft. Ich beziehe meine Parfums zwar von seriösen Großhändlern. Diese beziehen ihre Ware aber in der Regel auch aus Restbeständen und Lageraufkäufen, so dass nicht erkennbar ist, welche Lagerzeit die Parfums schon hinter sich haben.
mfg
Antwort geschrieben am 25.10.2011 20:15:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Kann ich die Gewährleistung verweigern und einfach den Kaufpreis rückerstatten oder muss ich dem Kunden tatsächlich Ersatz leisten?
Sofern es sich um einen Verbraucher handelt, kann der Kunde nach §§ 437, 439 BGB Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen.
Vorliegend können Sie nur ein Parfum aus der gleichen Lieferung nachliefern.
Damit dürfte die Nachlieferung für den Kunden sinnlos sein.
In diesem Fall kann der Kunde direkt zurücktreten.
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm bei Douglas ein neues Parfum kaufen.
2. Der Kunde weigert sich (aus Beweisgründen) den Artikel zurückzusenden, bevor er den neuen bekommt. Ist das zulässig?
Nein, er muss den Artikel schon zurücksenden, damit Sie diesen prüfen können.
3. Hat der Kunde nach 10Wochen nicht seine Prüfpflicht verletzt, die er laut AGB unverzüglich vornehmen sollte und damit seine Ansprücke verwirkt?
AGB: "Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen ..."
Nur als Händler hat er nach dem HGB eine Prüfpflicht.
Als Verbraucher kann er 2 Jahre reklamieren. In den ersten 6 Monaten muss er auch nicht beweisen, dass die Ware mangelhaft war.
4. Die Beweislast, dass das Parfum in Ordnung ist läge, so weit ich informiert bin, bei mir. Wie ließe sich so ein Beweis im praktischen Fall erbringen? Ich kann ja nicht wissen, was der Kunde mit dem gekauften Parfum inzwischen angestellt hat.
Das lässt sich dann nur durch ein Gutachten ermitteln. Ein Gutachten wird auch nachweisen, ob der Kunde die Ware manipuliert hat.
5. Im vorliegenden Fall behauptet der Kunde, dass er das Parfum vom Hersteller habe prüfen lassen. Auch wenn das vermutlich nicht stimmt, würde es mich interessieren, ob es für den Verkäufer rechtliche Konsequenzen hat, wenn er ein veraltetes Markenparfum verkauft.
Wenn der Kunde das gemacht hat, kann er sicher auch einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2011 21:09:02
Danke für die kompetente Auskunft. Zu Punkt 5 habe ich noch eine Nachfrage und zwar allgemein nicht nur auf den konkreten Fall bezogen:
Angenommen es stellt sich heraus, dass tatsächlich ein von mir verkauftes Parfum veraltet ist, bei den Vertriebswegen über die ebay-Händler üblicherweise ihre Ware beziehen, nie auszuschließen. Kann dies für mich irgenwelche rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere seitens des Produzenten des verkauften Parfums?
mfg
Danke für die kompetente Auskunft. Zu Punkt 5 habe ich noch eine Nachfrage und zwar allgemein nicht nur auf den konkreten Fall bezogen:
Angenommen es stellt sich heraus, dass tatsächlich ein von mir verkauftes Parfum veraltet ist, bei den Vertriebswegen über die ebay-Händler üblicherweise ihre Ware beziehen, nie auszuschließen. Kann dies für mich irgenwelche rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere seitens des Produzenten des verkauften Parfums?
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.10.2011 22:10:11
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Produzent kann Sie nicht in die Haftung nehmen. Eher wäre noch denkbar, dass Sie den Hersteller in Regress nehemn könnten, weil das Parfum "schlecht geworden" ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Produzent kann Sie nicht in die Haftung nehmen. Eher wäre noch denkbar, dass Sie den Hersteller in Regress nehemn könnten, weil das Parfum "schlecht geworden" ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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