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Aus schlechter Erfahrung:
Bitte eine fundierte und präzise sachbezogene Antwort. Es geht nicht darum in Rekordzeit irgendwas allgemeines hin zu klatschen was ich auch in Sekunden überall nachgoogeln kann, sondern eine auf den Fall bezogene verwertbare Aussage.
Fall
Kunde kauft von uns (Ulnternehmer) ein Ledersofa.
14 Monate nach Gefahrübergang reklamiert er per Email einen Schaden am Leder ohne jedweden Nachweis und fordert die Nachbesserung.
Es gelten die ges. Bestimmungen zu Garantie von 6M und der 24 monatigen Gewährleistung.
Wir verweisen auf den 476 und fordern einen Nachweis.
Ebenfalls benennen wir ein TÜV geprüftes Deutschland weit agierendes Unternehmen das günstig vor Ort ein Prüfung vornehmen kann.
Es erfolgt keine Antwort.
Einige Zeit später erhalten wir Postm vom Anwalt mir der Aufforderung unter Fristsetzung den Mangel zu beseitigen oder der Mangel würde kostenpflichtig beseitigt werden.
Auf diesen Brief haben wir nicht reagiert.
Nun erhalten wif einen Mahnbescheid vom Anwalt.
Kunde hat das Sofa für 800 Euro reparieren lassen(kaufpreis 1800 Euro) Und verlangt nun Schadenersatz per Mahnbescheid.
fragen
Wäre uns der Beweis nicht zugestanden?
Der Austausch oder Reparatur hätte uns max 200 Euro gekostet, nun wurde irgendein Polsterer vom Kunden beauftragt (weder TÜV geprüft noch vor Gericht zugelassener Betrieb) und wir sollen für diese Wucher Rg aufkommen. Ist dies ein zulässige Vorgehensweise Falls die Sache vor Gericht geht?
Angenommen die Sache geht vor Gericht und anhand des ausgetauschten Lederstücks das beim polsterer nun liegt würde ein zugelassener Gutachter bestellt werden der einem Materialfehler feststellt, würden uns dann alle Kosten, inclusive der massiv überhöhten Reparaturkostenazferlegt werden?
Steht uns die Einforderung des Beweises nicht zu? Welchen Sinn hätte dann die Beweislastumkehr gem par. 476
Darf der Kunde einfach selbst reparieren lassen und in beliebiger Höhe die reparaturkosten auferlegen ohne einen Nachweis geliefert zu haben auf deren basis wir die Nachbesserung hätten vornehmen können?
Antwort geschrieben am 16.11.2011 18:25:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
1.
Wäre uns der Beweis nicht zugestanden?
Der Kunde hat einen Schaden reklamiert und Nacherfüllung verlangt.
Der Kunde muss zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorgelegen hat zumal die Gefahr besteht, dass Sie diesen nicht anerkennen.
Er hat Ihnen die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben.
Durch die Anzeige hat Ihnen der Kunde die Möglichkeit zur Nachprüfung der Mangelhaftigkeit gegeben.
Auf einen Dritten muss er sich nicht verweisen lassen.
2.
Darf der Kunde einfach selbst reparieren lassen?
... Ist dies ein zulässige Vorgehensweise [...]?
Wenn sich vor Gericht herausstellt, dass das Sofa bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, so hat der Kunde richtig gehandelt.
Nacherfüllungsverlangen - Fristsetzung - Mangelbeseitigung - Schadensersatz
Nach Fristablauf hat er das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Schadensersatz zu verlangen (§ 437 Nr. 3, §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB).
3.
[...] würden uns dann alle Kosten, inclusive der massiv überhöhten Reparaturkosten auferlegt werden?
Wenn ein Mangel von Anfang an vorliegt,
haben Sie die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Erforderlich sind die Kosten, die für die konkrete Reparatur üblich sind.
Hat der Kunde zu teuer reparieren lassen, so sind nur die erforderlichen Kosten ersatzfähig.
4.
Welchen Sinn hätte dann die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB?
Die Beweislast entscheidet im Prozess darüber, wer was beweisen muss.
Gelingt dem Kunden der Beweis der anfänglichen Mangelhaftigkeit nicht, wird die Klage abgewiesen.
5.
Gegen den Mahnbescheid sollten Sie Widerspruch einlegen.
Der Kunde kann dann entscheiden, ob die Sache streitig verhandelt wird.
Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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