364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
889 Besucher | 8 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Gewährleistung Granittisch ?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Gewährleistung Granittisch ?

Gewährleistung Granittisch ?


13.04.2012 19:10 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Winkler


| in unter 2 Stunden

Hallo ich habe mir einen Granittisch im August 2011 gekauft der mit etlichen Kratzern geliefert wurde.Als ich es reklamiert hatte wurde mir die Platte inerhalb 2 Wochen gegen eine neue Platte ausgetauscht.

In der Zeit nutzte ich den Tisch ganz normal und stellte fest das wenn Getränke wie zb.Spezi oder sonstige Limonade eingegossen hatte, sind auf dem Tisch Getränkeränder vom Glas sowie von der Kohlensäure rückstände zurückblieben sind.

Auch von heißen Tassen blieb ein Abdruck auf der Platte.

Die Abdrücke gingen auch nicht wieder weg durch abwischen oder trocknen der Fläche.

Als ich diesen Mangel noch bevor die neue Platte geliefert wurde dem Verkäufer mitteilte äusserte er sich nur das verschmutzte Gegenstände abgewischt werden müssen.
Worauf ich nicht locker ließ und er mir nun eine zusätzlich Inprägnierung empfahl.

Nun nutzte ich die neue Platte seit dem nur mit Tischdecke und nun würde ich gerne die neue Platte auch ohne Decke nutzen habe aber noch zu viel Angst das die Flecken wieder entsehen könnten.Denn nun sind ja auch die 6 Monate Gewährleistung vergangen.
Eigentlich habe ich einen Granittisch gewählt weil er angeblich sehr plegeleicht sein sollte.
Ich habe auch seit längerem eine Granit Arbeitsplatte die ganz pflegeleicht ist und ich keinerlei Rückstände habe.

Meine Frage hab ich noch irgendwelche Rechte wenn nun nach sorgfälltiger Inprägnierung dennoch Flecken entstehen würden ?

Danke Mfg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 199 weitere Antworten zum Thema:
Gewährleistung
13.04.2012 | 20:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Winkler
29 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Soweit die Tischplatte bereits bei Übergabe an Sie mangelhaft in der Weise war, dass Hitze und Flüssigkeiten dauerhafte Spuren hinterlassen, steht Ihnen die gesetzliche Mängelgewährleistung zur Seite. Sie haben in diesem Falle grundsätzlich das Recht, nach Ihrer Wahl Neulieferung einer mangelfreien Tischplatte oder aber die Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Im Einzelnen:

Soweit die Tischplatte bereits bei Übergabe an Sie mangelhaft im dem Sinne war, dass Flüssigkeiten und Hitze dauerhafte Spuren darauf hinterließen, haben Sie gemäß § 437 BGB zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Unter Nacherfüllung versteht man gemäß § 439 Abs.1 BGB zunächst - wie oben angesprochen - nach freier Wahl des Käufers die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Nun kann aber der Verkäufer gemäß § 439 Abs.3 BGB die Neulieferung verweigern wenn diese unverhältnismäßig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Wert einer mangelfreien Sache außer Verhältnis zu den Kosten einer Nacherfüllung steht. In der Rechtsprechung ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Neulieferung dann ausgegangen worden, wenn der Wert einer mangelfreien Kaufsache 30% über den Kosten der Nachbesserung lag (so das Landgericht Ellwangen NJW 2003, S.517).

Ohne Experte für Granittischplatten zu sein wage ich die Vermutung, dass der Wert einer mangelfreie Platte so deutlich über den Kosten einer Imprägnierung liegen könnte, dass eine Neulieferung unverhältnismäßig wäre. In diesem Falle könnte der Verkäufer Sie ohnehin zunächst auf die Imprägnierung verweisen.

Als Zwischenfazit lässt sich also sagen, dass Sie rechtlich zunächst keinen Nachteil in Bezug auf evtl. weitere Ansprüche erleiden würden. Möglicherweise sind die Verhältnisse der Kosten auch so, dass Sie die Imprägnierung sogar vorrangig zulassen müssen.

Als Jurist nicht beurteilen kann ich hingegen die Frage, ob durch die Imprägnierung ein späterer Nachweis eines Mangels per Gutachten erschwert würde. Eine Nachfrage bei sachkundigen Personen empfiehlt sich hier vielleicht. Dies kann noch wichtig werden: Wie Sie schon ansprechen greift nach 6 Monaten ab Kauf eine Umkehr der Beweislast in der Weise dass jetzt Sie das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe beweisen müssen. Je nachSachverhalt hat dies entscheidende Auswirkungen auf den Ausgang eines evtl. Rechtsstreites.

Ganz sicher hingegen wäre ein eventueller Vorteil bei einer evtl. Neulieferung einer anderen Platte: Die Gewährleistungsfrist würde mit Übergabe einer erneut mangelhaften Platte neu beginnen. Scheitert hingegen die Nachbesserung durch Imprägnierung, könnten Sie ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Erstattung des Kaufpreises sowie evtl. weitergehenden Schadenersatz verlangen. Allerdings sind Sie aufgrund der abgelaufenen Sechsmonatsfrist in der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels, s.o.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Winkler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 13.04.2012 | 21:02

Die Inprägnierung hat mir der Verkäufer aber beim Austausch der verkrazten Platte empfohlen und ich habe diese auch über den Verkäufer bezogen.
Der Verkäufer meinte ich muss den Tisch abwischen um Ihn sauber zu halten was natürlich normal ist.
Ich hab auch einen anderen Händler kontaktiert der auch sehr erstaunt über mein Problem wahr.

Hätte ich eine Aussicht auf Beanstandung nach dieser Zeit oder nicht ?

Mfg

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.04.2012 | 21:23

Ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass Sie wissen möchten ob Sie jetzt noch - nach Ablauf von 6 Monaten - weitere Rechte haben, falls die Imprägnierung nichts bringen sollte.

Solche Rechte haben Sie. Sie können in diesem Fall:

* entweder abermals Nacherfüllung in Form einer Neulieferung einer
mangelfreien Platte verlangen gemäß § 437 Ziffer 1, 439 BGB

* oder vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen
gemäß § 437 Ziffer 2 BGB

* oder den Kaufpreis angemessen mindern gemäß § 437 Ziffer 2 BGB.

Das Problem dabei ist nicht die Imprägnierung, wie oben von mir angesprochen. Ein Problem kann sich allenfalls daraus ergeben, dass Sie nach 6 Monaten ab Übergabe des Tisches beweisen müssen, dass der Mangel der Platte schon bei der Übergabe da war. Das ändert aber nichts daran dass Sie weiter das Gewährleistungsrecht bei Mängeln haben. Dieses verjährt nach § 438 Abs.1 Ziffer 3 BGB erst in 2 Jahren nach der Übergabe der Kaufsache.

mit freundlichen Grüßen

Lars Winkler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Winkler
Zschorlau

29 Bewertungen
FACHGEBIETE
Zivilrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht