13.04.2012 | 20:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Winkler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Soweit die Tischplatte bereits bei Übergabe an Sie mangelhaft in der Weise war, dass Hitze und Flüssigkeiten dauerhafte Spuren hinterlassen, steht Ihnen die gesetzliche Mängelgewährleistung zur Seite. Sie haben in diesem Falle grundsätzlich das Recht, nach Ihrer Wahl Neulieferung einer mangelfreien Tischplatte oder aber die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Im Einzelnen:
Soweit die Tischplatte bereits bei Übergabe an Sie mangelhaft im dem Sinne war, dass Flüssigkeiten und Hitze dauerhafte Spuren darauf hinterließen, haben Sie gemäß
§ 437 BGB zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Unter Nacherfüllung versteht man gemäß
§ 439 Abs.1 BGB zunächst - wie oben angesprochen - nach freier Wahl des Käufers die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache.
Nun kann aber der Verkäufer gemäß
§ 439 Abs.3 BGB die Neulieferung verweigern wenn diese unverhältnismäßig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Wert einer mangelfreien Sache außer Verhältnis zu den Kosten einer Nacherfüllung steht. In der Rechtsprechung ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Neulieferung dann ausgegangen worden, wenn der Wert einer mangelfreien Kaufsache 30% über den Kosten der Nachbesserung lag (so das Landgericht Ellwangen NJW 2003, S.517).
Ohne Experte für Granittischplatten zu sein wage ich die Vermutung, dass der Wert einer mangelfreie Platte so deutlich über den Kosten einer Imprägnierung liegen könnte, dass eine Neulieferung unverhältnismäßig wäre. In diesem Falle könnte der Verkäufer Sie ohnehin zunächst auf die Imprägnierung verweisen.
Als Zwischenfazit lässt sich also sagen, dass Sie rechtlich zunächst keinen Nachteil in Bezug auf evtl. weitere Ansprüche erleiden würden. Möglicherweise sind die Verhältnisse der Kosten auch so, dass Sie die Imprägnierung sogar vorrangig zulassen müssen.
Als Jurist nicht beurteilen kann ich hingegen die Frage, ob durch die Imprägnierung ein späterer Nachweis eines Mangels per Gutachten erschwert würde. Eine Nachfrage bei sachkundigen Personen empfiehlt sich hier vielleicht. Dies kann noch wichtig werden: Wie Sie schon ansprechen greift nach 6 Monaten ab Kauf eine Umkehr der Beweislast in der Weise dass jetzt Sie das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe beweisen müssen. Je nachSachverhalt hat dies entscheidende Auswirkungen auf den Ausgang eines evtl. Rechtsstreites.
Ganz sicher hingegen wäre ein eventueller Vorteil bei einer evtl. Neulieferung einer anderen Platte: Die Gewährleistungsfrist würde mit Übergabe einer erneut mangelhaften Platte neu beginnen. Scheitert hingegen die Nachbesserung durch Imprägnierung, könnten Sie ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Erstattung des Kaufpreises sowie evtl. weitergehenden Schadenersatz verlangen. Allerdings sind Sie aufgrund der abgelaufenen Sechsmonatsfrist in der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels, s.o.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
13.04.2012 | 21:02
Die Inprägnierung hat mir der Verkäufer aber beim Austausch der verkrazten Platte empfohlen und ich habe diese auch über den Verkäufer bezogen.
Der Verkäufer meinte ich muss den Tisch abwischen um Ihn sauber zu halten was natürlich normal ist.
Ich hab auch einen anderen Händler kontaktiert der auch sehr erstaunt über mein Problem wahr.
Hätte ich eine Aussicht auf Beanstandung nach dieser Zeit oder nicht ?
Mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.04.2012 | 21:23
Ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass Sie wissen möchten ob Sie jetzt noch - nach Ablauf von 6 Monaten - weitere Rechte haben, falls die Imprägnierung nichts bringen sollte.
Solche Rechte haben Sie. Sie können in diesem Fall:
* entweder abermals Nacherfüllung in Form einer Neulieferung einer
mangelfreien Platte verlangen gemäß § 437 Ziffer 1, 439 BGB
* oder vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen
gemäß § 437 Ziffer 2 BGB
* oder den Kaufpreis angemessen mindern gemäß § 437 Ziffer 2 BGB.
Das Problem dabei ist nicht die Imprägnierung, wie oben von mir angesprochen. Ein Problem kann sich allenfalls daraus ergeben, dass Sie nach 6 Monaten ab Übergabe des Tisches beweisen müssen, dass der Mangel der Platte schon bei der Übergabe da war. Das ändert aber nichts daran dass Sie weiter das Gewährleistungsrecht bei Mängeln haben. Dieses verjährt nach § 438 Abs.1 Ziffer 3 BGB erst in 2 Jahren nach der Übergabe der Kaufsache.
mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt