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Gewährleistung Doppelhaushälfte


03.08.2010 11:55 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Meine Frau und ich haben vor Ablauf der 5jährigen Gewährleistung (endet 05.08.2010) im April diesen Jahres Kontakt zum Bauträger aufgenommen, um eine Liste der Mängel an unserem Haus zu erstellen. Um eine schnelle gemeinsame Sichtweise zu bekommen, haben wir (auch auf Anraten des Bauträgers) einen Gutachter eingeschaltet. Bei einer gemeinsamen Begehnung (Wir, Architekt des Bauträgers und Gutachter) wurde eine Mängelliste erstellt. Der Architekt des Bauträgers hat diese Liste als Mängelanzeige am 07.06.2010 an die ausführende Bauunternehmung zur Stellungnahme gesendet. In diesem Schreiben wurde eine Frist von 7 Tagen gesetzt (also bis zum 14.06.2010). Eine Antwort ist uns bis heute nicht zugekommen. Telefonische, schriftliche Anfragen beim Bauträger wurden dahingehend beantwortet, daß man uns ein Schreiben zusenden möchte, welches die Gewährleistung bis auf weiteres aussetzt. Auch dieses Schreiben haben wir bislang nicht erhalten.
Meine Frage ist aufgrund des schon sehr fortgeschrittenen Termins, ob die Gewährleistung bereits mit dem Schreiben vom 07.06.2010 gehemmt ist oder wie ich die Hemmung der Gewährleistung kurzfristig erreichen kann.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema:
Gewährleistung Doppelhaushälfte
Antwort vom
03.08.2010 | 13:19

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Letztlich kommt es darauf an, wer Ihr Vertragspartner ist, denn nur diesem gegenüber können Sie Ansprüche geltend machen.

Im Falle der Vereinbarung der VOB/B tritt durch ein solches Schreiben eine Hemmung ein und es beginnt gem. § 13 Nr. 5 I VOB/B bei schriftlichem Beseitigungsverlangen eine eigene – neue - Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Sind die VOB/B nicht vereinbart (gegen VOB/B spricht, dass die Gewährleistung dort lediglich 4 Jahre beträgt) gilt das BGB.

Sollte über eine Hemmung der Verjährung mit Ihrem Vertragspartner (wohl der Bauträger) keine Einigung erzielt werden (er müsste Ihnen gegenüber auf die Verjährungseinrede verzichten), wird die Frist gem. § 204 BGB nur durch Erhebung der Klage, Einreichung eines Mahnbescheids oder die Beantragung des Beweissicherungsverfahrens gehemmt.

Ihr Schreiben vom 07.06.10 wirkt nur dann hemmend, wenn die VOB/B vereinbart sind und Sie direkte Ansprüche gegen den Bauunternehmer (durch Abtretung) haben sollten.

Angesichts der Bedeutung kann ich Ihnen nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt