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Frage geschrieben am 01.02.2011 19:32:30

Gewährleistungsmangel bei Medizinprodukt

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1076
Hallo,
ich habe für meine Arztpraxis vor 2 Wochen online ein EKG-Gerät gekauft (http://www.rs-meditec.de/onlineshop/EKG/Cardio-M-Praxis-EKG--320.html). Das Gerät hatte bei Eintreffen folgende Mängel:
1. Es lag nur eine englische Gebrauchsanweisung bei, keine deutsche,
2. der Befundausdruck erfolgt teilweise auf Englisch,
3. eine im Lieferumfang aufgeführte Software-CD lag nicht bei.

Ich wollte innerhalb der ersten 2 Wochen von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen, wurde aber von dem Händler belehrt, dass ich als gewerblicher Käufer kein Widerrufsrecht habe.

In der Gerätebeschreibung im Online-Shop wurde die Sprache der Bedienungsanleitung und des Befundausdrucks nicht gesondert erwähnt. Ist die Tatsache, dass beides entweder ganz oder teilweise auf Englisch vorliegt ein Gewährleistungsmangel, den der Händler beheben muss, oder kann der Händler behaupten, dass in der Gerätebeschreibung ja keine deutsche Bedienungsanleitung erwähnt wurde? Natürlich bin ich davon ausgegangen, dass sowohl Bedienungsanleitung als auch Befundausdruck bei einem in Deutschland verkauften Gerät auf Deutsch vorliegen.

Ist es möglich, den Verkäufer mit einer Fristsetzung von 2 Wochen zur Nachbesserung der Mängel aufzufordern (unter Nennung welcher Paragraphen?)und andernfalls einen Rücktritt vom Kaufvertrag zu fordern?

Ist es nach Medizinproduktegesetz überhaupt erlaubt, ein Gerät ohne deutschsprachige Bedienungsanleitung in der Arztpraxis zu verwenden?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Wenn in dem Lieferumfang eine Software-CD angegeben war und diese ist nicht enthalten, so haben Sie insofern natürlich weiterhin einen Anspruch auf die Lieferung der CD.

Ob ein Ausdruck mit englischsprachigem Inhalt ein Sachmangel darstellt dürfte insbesondere eine Frage der Produktbeschreibung sein.

Wenn das Gerät ausländischer Herkunft ist kann man wohl nicht ohne weiteres von deutschsprachigem Ausdruck ausgehen.
Es ist jedenfalls nicht grundsätzlich verboten solche Geräte in Verkehr zu bringen. Auch beim MedizinprodukteG ist in erster Linie die Sicherheit des Geräts und z.B. die CE Kennzeichnung vorgeschrieben.

Eine andere Frage ist die von Ihnen erwähnte Bedienungsanweisung. Grundsätzlich begründet eine fehlende Gebrauchsanweisung einen Sachmangel.

Allerdings gibt es keine generelle Vorschrift, daß Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache abzufassen sind.

Anders wäre dies nur wenn sich in dem Angebot bzw. im Kaufvertrag ein entsprechender Hinweis befindet. Insofern sollten Sie die Unterlagen bzw. das Angebot noch einmal genau durchsehen.

Daher bleibt Ihnen im vorliegenden Fall lediglich die Möglichkeit eine Übersetzung der Bedienungsanleitung anfertigen zu lassen.

Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können.

Ich hoffe trotzdem Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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