Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Ich bin Eigentümer eines Wohn-und Geschäfthauses. Im EG befindet ein Restaurant, welches vom mir auch selbst in 6 Wochen, bewirtschaftet werden soll. Dieses wird z.Z. viel Aufwand komplett saniert. Hierzu gehörte auch die neue Installation einer Heiztherme.
Am 10.08.2010 kauften wir diese bei einer Fachfirma im Internet.
Man versprach uns mit Firmen vor Ort bei evtl. Mängeln zusammen zuarbeiten.
Wir ließen sie am 30.11.2010 von einer Fachfirma anschließen und im Betrieb nehmen.
Seit dem 27.01.2011 (letzte Woche Donnerstag) versagte die Heizung. Trotz täglicher Telefonate kam bisher kein Kundendienst. Ein von uns beauftragte Heizungsfirma konnte andere Fehler ausschließen.
Nach heutiger Aussage sollen wir die Therme zurück senden, sollen uns wohl selber eine Spedition suchen.
Wir haben Angst das uns bei den Temperaturen die Leitungen einfrieren. Die Fertigstellung kann nicht eingehalten werden, so können z.B. die Malerarbeiten bei den Innenraumtemp. nicht erledigt werden und vieles mehr.
Wie verhalten wir uns richtig? Was kann von uns verlangt werden? Haben wir Anspruch auf Schadenersatz? Können wir selbst eine Firma beauftragen und dieses in Rechnung stellen?
Wir reden ja nicht von einer Küchenmaschiene, auf die man mal 4 Wochen verzichten kann.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 02.02.2011 14:54:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
grundsätzlich besitzen Sie zunächst ein Nachbesserungsrecht, welches den Verkäufer verpflichtet die Therme zu reparieren oder aber eine Neue zur Verfügung zu stellen.
Die Transportkosten trägt grundsätzlich hierbei auch der Verkäufer (§ 439 Absatz 2 BGB). Auch hat er die Abholpflicht bei Ihnen, sodass er Sie nicht auf das eigene Verschicken verweisen kann.
Es liegt hierbei auch im Ermessen des Verkäufers, ob er für die Reparatur die Sache komplett ausbaut oder aber die Reparatur auch vor Ort zulässt.
Wenn er sich erkenntlich zeigt und die Therme zwecks Reparatur ausbaut, dann haben Sie dennoch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Voraussetzung eines jeden Schadenersatzanspruches zunächst der Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung/Leistung ist (siehe Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB).
Auch wenn es unverständlich sein mag und der Fehler sicherlich beim Hersteller liegt, so sieht das deutsche Recht im Rahmen der Nacherfüllung keinen Schadensersatzanspruch vor, der durch die Reparaturdauer entstanden sein könnte (z.B. höhere Heizkosten durch Warmluftgeräte).
Schadensersatzpflichtig macht er sich jedoch dann, wenn er trotz Aufforderung zur Nachbesserung/Abholung innerhalb einer von Ihnen ihm gesetzten Frist (10 Tage) die Therme weder vor Ort repariert noch ausbaut und mitnimmt.
In diesem Fall können Sie die Therme auch selbst reparieren lassen und die Kosten dem Verkäufer auferlegen oder sich eine Neue kaufen und von dem Vertrag zurücktreten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

