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Frage geschrieben am 18.03.2010 18:17:17

Gewährleistung und Ausschluß dieser im Kaufvertrag

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1635
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Sehr geehrte Anwälte (-innen),

Ich habe ein Problem und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Im April 2008 haben wir ein kleines Kätzchen aus unserer Zucht in private Hände verkauft. Im Sommer letzten Jahres haben wir mit der Katzenzucht aufgehört und alle unsere Zuchtkatzen abgegeben. Innerhalb des Kaufvertrages ist ein Abschnitt, welcher die Gewährleistung für einen versteckten Mangel (wie beispielsweise eine durch einen Gendefekt verursachte Erkrankung) ausschließt. Arglistiges Verschweigen unserseits über einen bestehenden Mangel hat es nicht gegeben.
Vor etwa einer Woche nun bekamen wir einen Anruf des Käufers uns mitteilend, dass das Kätzchen 22 Monate nach Übergabe gestorben sei. Als Todesursache nannte er einen angeboren Herzfehler. Er teilte uns weiterhin mit, dass dieser Herzfehler schon etwa 4 Monate (also im August 2008) nach Übergabe bei einem Tierarzt festgestellt wurde und folgedessen die entsprechenden Unterlagen vorliegen würden. Bis zu diesem Anruf haben wir von diesem Thema nichts gewusst, da der Käufer uns bis dahin nicht über die Erkrankung informiert hat. D.h. der Käufer entschied sich zu diesem Zeitpunkt dafür, das Kätzchen zu behalten wohlwissend, dass diese Erkrankung über kurz oder lang tödlich sein wird. Es wurden auch weiterführende Behandlungen seitens der Tierärzte durchgeführt.
Nun zu meinen Frgaen:
1.Hat der Käufer einen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaufsumme von 500,- EUR?
2. Wie ist die Tatsache zu bewerten, dass der Käufer mehr als 18 Monate gewartet hat, uns die Erkrankung mitzuteilen und dies jetzt auch nur tat, da die Katze verstorben ist? Damit nahm er uns unter anderem auch die Möglichkeit einen Austausch Im August 2008 anzubieten.
3. Fall der Käufer Ansprüche hat, können wir auch auf Umtausch bestehen? Wir selber haben zwar keine Zucht mehr, ein befreundeter Züchter der gleichen Rasse würde uns aber ein kleines Kätzchen übergeben.

Vielen Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.03.2010 19:17:53
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:


Frage 1:
Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben. Sie können sich darauf auch berufen, weil Sie den Herzfehler nicht arglistig verschwiegen hatten, § 444 BGB.

Frage 2:
Ohne Gewährleistungssausschluss wird der Tierkauf wie ein normaler Kauf bewertet, d.h. also es bestehen 24 Monate Gewährleistung.
Allerdings kann der Käufer gem. § 439 BGB zuerst nur Nacherfüllung verlangen und erst dann, wenn diese gescheitert ist oder Sie sich dem verweigert hätten, den Rücktritt erklären und den Kaufpreis zurückfordern.

Frage 3:
Sofern der Käufer Ansprüche hätte (hier nicht wegen Gewährleistungssausschluss) könnten Sie zuerst nachbessern (siehe Antwort zu Frage 2).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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