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Hallo!
Im November 2010 hat ein über myhammer gefundener Handwerker (ausgewiesener Küchenmonteur) unsere Küche montiert. Geliefert wurde sie von einem anderen Lieferanten.
Soweit schien er es auch ganz gut gemacht zu haben, trotz mäßiger Freundlichekeit beim Werkeln.
Erst jetzt ist uns aufgefallen, dass die Spüle absolut unfachmännisch bzw. schlampig eingesetzt wurde. Das nötige Loch ist zu groß bzw. total schief ausgesägt worden, so dass auf der Rückseite sogar ein Spalt entstanden ist. Die Spüle hat ein Standardmaß, es sollte also klar sein, wie auszusägen ist. Feuchtigkeit kann damit in die Arbeitsplatte eindringen. Die Abdichtung hat nur mit ein paar Kleksen stattgefunden, statt flächendeckend unter dem Blech. Der größte Fauxpas ist, dass die Dekorschicht sogar eigentlich sichtbar abgeplatzt ist (größte Stelle ca. 1 qcm). Hier wurde dann mittels eines schwarzen Stiftes der Schaden vertuscht. Die Arbeitsplatte ist sehr dunkel. Daher paßt sich die Farbe schon recht gut der Originalfarbe an.
Meine Frau hat die fertig aufgebaute Küche abgenommen. Bei wirklich genauer Prüfung hätte man die Schäden entdecken können. Allerdings sind sie auf den ersten und auch auf den zweiten Blick gut versteckt. Der Monteur hat sich also alle Mühe gegeben, die Mängel zu vertuschen. Außerdem fand die Abnahme zu späterer Stunde bei (etwas dunklem) künstlichem Licht statt.
Der Handwerker hat sich auf seiner Rechnung folgenden Passus unterschreiben lassen und hat auch selbst unterschrieben:
"Die zu leistenden Arbeiten wurden sorgfältig und ordentlich durchgeführt. Es wurde alles vom Kunden kontrolliert und abgenommen. Es wurden keine Mängel vom Kunden festgestellt."
FRAGE:
Ändert der von dem Handwerker verwendete Satz irgendetwas an der Haftung bzw. Gewährleistungspflicht des Handwerkers? Kann er sich so einfach von der Pflicht befreien?
Könnte man dies auch auf
Über eine Beantwortund würde ich mich sehr freuen.
Antwort geschrieben am 22.03.2011 12:30:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Im Grunde schließt der von dem Handwerker verwendete Satz die Gewährleistung nicht vollständig aus.
Er bestätigt nur, dass das Werk (der Aufbau der Küche) abgenommen wurde.
Die Folge der Abnahme ist, dass Sie sofern Sie vorbehaltlos erfolgt ist UND dem Besteller, also Ihnen und Ihrer Frau zum Zeitpunkt der Abnahme die Mängel bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen nicht mehr Ihre Rechte aus § 634 Nrn. 1-3 BGB geltend machen können.
Diese Rechte beinhalten den Anspruch auf Nacherfüllung; auf Aufwendungsersatz nach selbst durchgeführter Nachbesserung und auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung der Vergütung.
Weiter bestehen bleibt allerdings Ihr Schadenersatzanspruch.
Bei versteckten Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Abnahme nicht erkennbar gewesen wären behalten Sie ohnehin alle Rechte aus § 634 BGB.
Aufgrund der schriftlichen Fixierung der ordnungsgemäßen Abnahme (Sie werden daher nur schwerlich das Gegenteil beweisen können) bleibt Ihnen hier wohl nur der Schadenersatzanspruch wegen der Schlechtleistung, so dass Sie den Handwerker z.B. nicht zur Nachbesserung auffordern können.
Sie können also den Handwerker zum Ersatz des Ihnen aus der Schlechtleistung entstandenen Schadens auffordern und haben darauf einen Anspruch.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 14:31:11
Schon mal vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort. Mit der Bitte um Entschuldigung für Rechtschreibfehler und nicht beendete Sätze...
Wie würden Sie vorgehen, wenn man diesen Monteur verklagen wollte? Ich sage einmal, dass man bei ordnungsgemäßer Abnahme, wie sie z.B. ein Architekt gemacht hätte, die Mängel hätte sehen müssen. Der Monteur hat sich aber alle Mühe gegeben, die Mängel zu kaschieren.
Würden Sie in einem Verfahren gleich auf den Schadenersatzanspruch abzielen oder auch versuchen, die Rechte aus § 634 BGB durchzusetzten?
Vielen lieben Dank!
Schon mal vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort. Mit der Bitte um Entschuldigung für Rechtschreibfehler und nicht beendete Sätze...
Wie würden Sie vorgehen, wenn man diesen Monteur verklagen wollte? Ich sage einmal, dass man bei ordnungsgemäßer Abnahme, wie sie z.B. ein Architekt gemacht hätte, die Mängel hätte sehen müssen. Der Monteur hat sich aber alle Mühe gegeben, die Mängel zu kaschieren.
Würden Sie in einem Verfahren gleich auf den Schadenersatzanspruch abzielen oder auch versuchen, die Rechte aus § 634 BGB durchzusetzten?
Vielen lieben Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 20:04:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal ist in Ihrem Fall nicht der Maßstab eines Architekten an die Abnahme anzulegen sondern die eines "normalen" Verbrauchers, der von Küchen selbst nicht mehr versteht als jeder andere.
Insbesondere die Tatsache, dass der Monteur versucht hat, die Mängel zu kaschieren spricht hier sehr für eine arglistige Täuschung.
Insofern würde ich zunächst durchaus die Rechte aus § 634 Nrn. 1-3 BGB geltend machen. Man könnte, wenn man damit keinen Erfolg hat, die Klage im Laufe des Verfahrens noch ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal ist in Ihrem Fall nicht der Maßstab eines Architekten an die Abnahme anzulegen sondern die eines "normalen" Verbrauchers, der von Küchen selbst nicht mehr versteht als jeder andere.
Insbesondere die Tatsache, dass der Monteur versucht hat, die Mängel zu kaschieren spricht hier sehr für eine arglistige Täuschung.
Insofern würde ich zunächst durchaus die Rechte aus § 634 Nrn. 1-3 BGB geltend machen. Man könnte, wenn man damit keinen Erfolg hat, die Klage im Laufe des Verfahrens noch ändern.
Mit freundlichen Grüßen
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