Gewährleistung
01.05.2011 09:00 |
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Kaufrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Anna Göbel
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Drei Monate nach Kauf reklamierte ich ein Notebook bei dem Händler (Touchpad defekt). Der Händler verwies mich an den Hersteller ("das geht schneller, dahin senden wir auch"), von dem ich Retoureunterlagen erhielt. Vier Wochen später - ich hatte zunächst von der Retoure abgesehen - kontaktierte ich erneut den Hersteller, da nun auch das Display defekt war.
Die Reparatureinsendung erfolgte Mitte Februar, mit dem Vermerk, dass ich beide Defekte als Gewährleistungsfälle (produktions- und materialbedingt) betrachte und keinen Kostenvoranschlag wünsche. Den Displayschaden erklärte der Hersteller als mein Verschulden, erstellte einen KVA zur Reparatur, und verweigerte eine Reparatur/Rücksendung, bis ich entweder die kostenpflichtige Reparatur beauftrage oder 40,- EUR für den KVA zahle.
Erst durch einen gerichtlichen Mahnbescheid konnte ich das Notebook acht Wochen später - taggenau sechs Monate nach Kauf - zurückerhalten. Das Touchpad war repariert, das Display weiterhin defekt, nun aber auch die Tastatur größtenteils ohne Funktion.
Ich informierte Hersteller und Händler, lehnte den weiteren Kontakt mit dem Hersteller ab, und sandte das Gerät zur Reparatur an den Händler. Der Händler informierte mich nun, beide Defekte wären mein Verschulden und retournierte das Gerät.
Muss sich der Händler, der mich vor der ersten Reparatur an den Hersteller verwies, den dabei entstandenen Defekt (Tastatur) anrechnen lassen, und kann ich nun - da er dessen Reparatur ablehnt - den Rücktritt erklären?
Trifft nicht Ihr Problem?
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