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Gewährleistung


01.05.2011 09:00 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anna Göbel


| in unter 2 Stunden

Drei Monate nach Kauf reklamierte ich ein Notebook bei dem Händler (Touchpad defekt). Der Händler verwies mich an den Hersteller ("das geht schneller, dahin senden wir auch"), von dem ich Retoureunterlagen erhielt. Vier Wochen später - ich hatte zunächst von der Retoure abgesehen - kontaktierte ich erneut den Hersteller, da nun auch das Display defekt war.

Die Reparatureinsendung erfolgte Mitte Februar, mit dem Vermerk, dass ich beide Defekte als Gewährleistungsfälle (produktions- und materialbedingt) betrachte und keinen Kostenvoranschlag wünsche. Den Displayschaden erklärte der Hersteller als mein Verschulden, erstellte einen KVA zur Reparatur, und verweigerte eine Reparatur/Rücksendung, bis ich entweder die kostenpflichtige Reparatur beauftrage oder 40,- EUR für den KVA zahle.

Erst durch einen gerichtlichen Mahnbescheid konnte ich das Notebook acht Wochen später - taggenau sechs Monate nach Kauf - zurückerhalten. Das Touchpad war repariert, das Display weiterhin defekt, nun aber auch die Tastatur größtenteils ohne Funktion.

Ich informierte Hersteller und Händler, lehnte den weiteren Kontakt mit dem Hersteller ab, und sandte das Gerät zur Reparatur an den Händler. Der Händler informierte mich nun, beide Defekte wären mein Verschulden und retournierte das Gerät.

Muss sich der Händler, der mich vor der ersten Reparatur an den Hersteller verwies, den dabei entstandenen Defekt (Tastatur) anrechnen lassen, und kann ich nun - da er dessen Reparatur ablehnt - den Rücktritt erklären?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 199 weitere Antworten zum Thema:
Gewährleistung
01.05.2011 | 10:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Anna Göbel
21 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter anderem nach den Voraussetzungen des § 440 BGB möglich. Dies ist der Fall, "wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert".

Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass der Händler nunmehr sowohl die Reparatur des defekten
Displays als auch der Tastatur verweigert und auch nicht bereit ist Ihnen ein neues Notebook zu liefern. Damit haben Sie nun grundsätzlich nun das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.


Da Sie sich zunächst richtigerweise an den Händler zur Behebung der Mängel wandten und erst dieser Sie dann an den Hersteller verwies, muss er sich das Verschulden des Herstellers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Bei der defekten Tastatur handelt es sich daher um einen weiteren Mangel, den sich der Händler zurechnen lassen muss.


Sollte es sich bei dem Kauf des Notebooks um einen Verbrauchsgüterkauf (dies ist der Fall, wenn Sie das Notebook weder zu gewerblichen noch selbständig beruflichen Zwecken erworben haben)gehandelt haben -aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen-, so sind evtl. bestehende Abbedingungen des oben ausgeführten Rücktrittsrecht unwirksam. Sie können dann auf jeden Fall zurücktreten.


Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzleigoebel.de
www.rechtsanwaltskanzleigoebel.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Anna Göbel
Crailsheim

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