Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema verweigert.
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
wir verkaufen Produkte deutschlandweit. Ein gewerblicher Kunde reklamiert einen Mangel mit Fristsetzung (ca. 2 Wochen).
Andernfalls will er vom Vertrag zurücktreten und das Gerät zurückgeben.
Jetzt wollen wir den Mangel beheben lassen, bekommen aber keine Mithilfe vom Kunden, d.h, er meldet sich auf emails nicht (wurde dann auch per Post geschickt) und ist tel. nicht erreichbar. Wir benötigen ja Zugang zu dem Gerät etc.
Vermutlich ist das Ziel des Kunden dass die Frist ohne eine Nacherfüllung abläuft und er dann zurückgeben will.
(Gerät wurde aber schon 8 Wochen gebraucht von ihm)!
Können wir die Nacherfüllung und Rücknahme verweigern wenn er nicht "mitspielt"? Wir benötigen ja auch eine gewisse Vorlaufszeit, es bringt nichts wenn er sich 3 Tage vor Ablauf der Frist doch noch meldet.
Danke für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 19.01.2011 16:42:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Grundsätzlich hat Ihr Kunde ein Recht auf Nacherfüllung. Der Kunde muss aber bereit sein, dem Verkäufer, also Ihnen, die Kaufsache zur Überprüfung der behaupteten Mängel für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Es soll schließlich dem Verkäufer, auf Grund des Vorrangs der Nacherfüllung, ermöglicht werden, die mangelhafte Sache selbst zu untersuchen, ob der Mangel überhaupt besteht, ob er bei Gahrübergang vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht und wie er behoben werden kann.
Für die reine Nacherfüllung braucht der Käufer keine Frist zu setzen. Die Frist ist für die sekundären Rechte der Minderung und des Rücktritts notwendig. Die Frist muss dabei angemessen bemessen sein. Grundsätzlich sind dabei 2 Wochen ausreichend. Es kann aber auch im Einzelfall eine längere Frist angemessen sein, wenn zum Beispiel ein schwieriger Transport oder schwierige Reparaturen anstehen.
Wenn der Käufer daher zwar die Nacherfüllung verlangt aber auf der anderen Seite nicht mitarbeitet, indem er jeden Kontakt verhindert, können Sie ihm, falls er tatsächlich den Rücktritt erklärt, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. widersprüchliches Verhalten (gem. § 242 BGB) entgegenhalten. Die Rücktrittserklärung des Käufers dürfte damit ins Leere gehen.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie Ihre Kontaktversuche für spätere Beweiszwecke sichern. Wenn er sich tatsächlich erst 3 Tage vor Fristablauf bei Ihnen meldet, muss er auch mehr Zeit für die Nachbesserung einräumen. Tut er dies nicht, wird seine Rücktrittserklärung vermutlich nicht erfolgreich sein. Eine Verweigerung der Nacherfüllung oder Rücknahme durch Sie, wenn sich der Käufer doch noch meldet, würde ich nicht empfehlen, da Sie grundsätzlich zur Nacherfüllung verpflichtet sind.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2011 18:13:36
Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.
Wenn ich die Kontaktversuche festhalte und beweisen kann dass eine Nachbesserung nicht möglich war, muss ich dann eine weitere Frist, bzw Fristverlängerung hinnehmen oder kann ich dann Rücknahme und Nachbesserung komplett verweigern? So habe ich das jetzt verstanden.
Ich möchte dem Kunden nicht ewig hinterherlaufen und um eine Nachbesserung "betteln", genausowenig aber das Gerät zurücknehmen.
Vielen Dank und einen schönen Abend.
Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.
Wenn ich die Kontaktversuche festhalte und beweisen kann dass eine Nachbesserung nicht möglich war, muss ich dann eine weitere Frist, bzw Fristverlängerung hinnehmen oder kann ich dann Rücknahme und Nachbesserung komplett verweigern? So habe ich das jetzt verstanden.
Ich möchte dem Kunden nicht ewig hinterherlaufen und um eine Nachbesserung "betteln", genausowenig aber das Gerät zurücknehmen.
Vielen Dank und einen schönen Abend.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2011 20:37:16
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Weitere Fristsetzungen brauchen Sie von Ihrem Kunden nicht hinzunehmen, außer er gibt einen wichtigen Grund an. Es könnte schließlich sein, dass er auch irgendwelchen Gründen verhindert war, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Hinterherlaufen brauchen Sie aber nicht.Dazu ist die Nacherfüllung nicht geschaffen wurden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Weitere Fristsetzungen brauchen Sie von Ihrem Kunden nicht hinzunehmen, außer er gibt einen wichtigen Grund an. Es könnte schließlich sein, dass er auch irgendwelchen Gründen verhindert war, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Hinterherlaufen brauchen Sie aber nicht.Dazu ist die Nacherfüllung nicht geschaffen wurden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
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