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Sehr geehrte Damen und Herren,
vor 1 Monat habe ich einen gebrauchten BMW von einem KFZ-Händler gekauft.
Nach 1000 km gab ich den Wagen zu einer BMW-Vertragswerkstatt um eine Inspektion durchführen zu lassen.
Dabei wurde festgestellt, dass der Keilriemen angerissen ist & eine Nebelleuchte zu tief leuchtet und ersetzt werden muss. Beides sind laut Werkstatt schon länger bestehende Mängel.
Leider wurden diese beiden Fehler im Zuge der Inspektion durch die BMW-Werkstatt auf meine Kosten behoben (300 €), ohne dass ich vorab den KFZ-Händler davon unterrichten konnte.
Habe ich trotzdem Anspruch gegen den Händler auf Erstattung dieser Kosten? Oder hätte ich ihm vorab zwingend die Möglichkeit geben müssen, diesen Schaden/Mangel eigenständig zu beheben?
Besten Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.04.2010 11:38:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sachmängeln sind abschließen im § 437 BGB geregelt. Dabei ist das in erster Stelle stehende Recht der Nacherfüllung (§ 437 , S 1, Nr. 1 BGB) grundsätzlich ein vorrangiges Recht, da dieser Anspruch sofort geltend gemacht werden kann. Die nachfolgenden Ansprüche des Käufers setzen regelmäßig eine vorherige Fristsetzung voraus.
2. Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Der Käufer muss vorrangig diesen Anspruch geltend machen und die Beseitigung des Mangels (Ihr Fall) verlangen. Man spricht bei Nacherfüllung auch über das Recht des Verkäufers auf „zweite Andienung". Dieses Recht muss dem Verkäufer gewährt werden. Sie müssten also dem Verkäufer die Möglichkeit geben diese Mängel eigenständig zu beseitigen. Im Unterschied zur Gewährleistung im Werkvertragsrecht kann der Käufer nicht den Mangel der Kaufsache in Rechnung des Verkäufers von einem Dritten beseitigen lassen.
3. Leider scheiden auch andere Ansprüche wie Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung aus. Sie haben das Eigentum an der bereits mangelhaften Sache erworben. Eigentumsverletzung liegt nicht vor. Reparaturkosten sind Vermögensschäden, die vom § 823 BGB nicht erfasst werden.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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