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Frage geschrieben am 18.03.2011 16:52:39

Gewährleistung - Autokauf vom Händler

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1369
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Guten Tag,

ich habe im November 2010 einen gebrauchten Peugeot 407SW gekauft bei dem es nach dem Kauf relativ schnell Probleme mit der Servopumpe gab (Lenkung wurde während des Lenkens plötzlich schwergängig). Dieses Problem ist auch im Netz bekannt und es gibt 3 "Lösungsstufen".

Stufe 1 ist das Nachfüllen der Servoflüssigkeit und dann soll beobachtet werden ob das Problem wieder auftritt. Schritt2 ist der Austausch der kompletten Flüssigkeit und Schritt 3 der Austausch der Servopumpe selber.

Nach telefonischer Rückfrage beim Autohändler (etwa 30KM entfernt) habe ich Schritt 1 mit der im Handbuch empfohlenen Servoflüssigkeit auf eigene Kosten probiert. Die Lösung hielt etwa 60 Tage und die Probleme begannen von Neuem. Während dieser Zeit bildete sich am Standplatz ein Ölfleck und die Pumpe war nach jeder Fahrt verölt. Somit läßt sich vermuten, daß immer ein wenig Flüssigkeit rausgedrückt wurde, dadurch der Flüssigkeitsstand sank und sich der Fleck am Boden bildete.

Ich möchte jetzt eigentlich im Rahmen der Gewährleistung (Der Teil vor der Beweislastumkehr endet ja am 09-MAY-2011) gleich den Austausch der Pumpe fordern, vermute aber, der Händler läßt sich nur auf den Flüssigkeitsaustausch ein.

Frage: Wie verhält es sich mit der Forderung nach dem Austausch der Pumpe nach den ersten 6 Monaten der Gewährleistung, wenn das Problem an sich schon im ersten Teil angesprochen wurde? Kann sich der Händler hier aus der Gewährleistung „winden"?

Danke und Gruß
Pizza


Antwort geschrieben am 18.03.2011 17:41:38
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Da Sie den Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf angezeigt haben, gilt die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Wenn nach erstmaliger Anzeige des Mangel die sechsmonatige Frist verstreicht und exakt dasselbe Probleme danach wieder auftaucht, weil es sich mit dem Austausch der kompletten Flüsigkeit nicht hat beheben lassen, so wird sich der Verkäufer nicht mehr erfolgreich darauf berufen können, dass der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Kaufzeitpunkt aufgetreten sei.

Auch wenn der Verkäufer nun zunächst nur die Flüssigkeit austauscht, ändert dies nichts daran, dass er dazu verpflichtet ist, in der Folge auch die Pumpe auszutauschen, wenn der Mangel weiter anhält.

Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie sich nicht mehr mit telefonischen Rückfragen begnügen, sondern den Mangel schriftlich anzeigen. Gleichfalls sollten Sie sich vom Verkäufer eine Reparatuquittung aushändigen lassen, damit Sie im Streitfall nachweisen können, was wann gemacht wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2011 16:07:36

Guten Tag,
ich habe eine weitere Frage zu diesem Thema. Falls sie mir eine weitere Bezahlung empfehlen, bitte ich um Hinweis.

Ich war heute beim Verkäufer Autohaus. Dort habe ich mit dem Kauf eine 12monatige Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Diese ist bzgl. der Materialkosten abhängig von den KM, so daß mir der Austausch der Servopumpe 50% der Materialkosten kosten würde, etwa 250 bis 300 Euro.

Gewährleistung wurde in keinen der mir vorhanden Unterlagen ausgeschlossen. Das Autohaus sagte mir, die Gebrauchtwagengarantie ist gleich Gewährleistung/ Sachmängelhaftung bzgl. der Kosten.

Diesbezüglich folgende Fragen:
Wird bei einer Gewährleistung sowohl Material- als auch Arbeitskosten voll übernommen oder existiert eine Staffelung? Ich möchte bzgl. dieses Problems so wenig benachteiligt werden wie möglich.

Würden Sie mir nach den Ihnen vorliegenden Informationen empfehlen auf die Gewährleistung zu beharren?

Vielen Dank und Gruß
Pizza


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.03.2011 13:02:37

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Garantie ist nicht dasselbe wie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sie sollten auf jeden Fall auf einer Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung bestehen, denn die für die Reparatur anfallenden Kosten trägt hier allein der Verkäufer.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
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