Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Meine beiden Geschwister und ich haben ende 2008 das geerbte Haus unserer Mutter nach deren Tod verkauft. Das Haus steht in einem Feuchtgebiet. Unsere Mutter hat uns immer sehr stolz erzählt dass sie das Haus von einem Architekten gekauft hat, der das Haus mit sehr hochwertigen Baumaterialien in eine Betonwanne mit einer Pumpvorrichtung gebaut habe und dass Feuchtigkeit noch nie ein Problem war. Mit dieser Information haben wir das Haus annonciert und später dann auch verkauft. Keiner von uns drei Geschwistern hat in dem Haus gelebt, ich selber habe das Haus nur einmal gesehen. Nach etwas über einem Jahr meldete sich der Käufer mit der Beschwerde, dass Feuchtigkeit und Schimmel an mehreren Stellen im Hause vorhanden sein. Scheinbar wurde dieses Problem bereits einmal vor dem Verkauf überstrichen, wovon uns aber nichts bekannt war. Wir wussten von einem undichten, stillgelegten Wasserrohr in der Wand, das wir durch einen Fachmann haben reparieren lassen. Scheinbar hat der keine besonders gute Arbeit geleistet.
Der Käufer hat dann am Haus freigraben lassen und festgestellt, dass das Haus sich nicht wie von uns angenommen in einer Betonwanne befindet. Er hat uns durch einen Anwalt mitteilen lassen dass wir die Angaben über die Wanne wieder besseren Wissens, bestenfalls ins Blaue hinein gemacht hätten und er möchte dass wir uns an der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Hauses in einer noch zu vereinbarenden Hohe beteiligen.
ihm an einer gütlichen Einigung gelegen sei. Andernfalls käme es zu einem Gerichtsstreit.
Erschwerend kommt hinzu dass unser Bruder nicht sehr kooperativ ist. Er hat nichts zu dem Verkauf beigetragen und unsere Schwester all die Arbeit machen lassen. Sein Standpunkt ist, dass unsere Schwester die Falschinformation in die Anzeige gesetzt hat und er es sieht so aus als wolle er sich aus der Affäre ziehen.
Meine Fragen:
1) Kann der Käufer uns für die fehlende Betonwanne oder wegen der Schimmelbildung belangen?
2) Kann unser Bruder sich aus der Affäre ziehen?
Herzlichen Dank fuer Ihre Hilfe
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.03.2010 21:16:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Maßgeblich ist das, was Sie im Vertrag mit dem Käufer vereinbart haben.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach § 446 BGB auf den Käufer über.
Wenn Sie allerdings im Rahmen des Kaufvertrages bindende die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernommen und damit zu erkennen geben, dass Sie für alle Folgen des Fehlens einstehen werden, müssen Sie an der Mangelbeseitigung beteiligen.
Von einer arglistigen Täuschung Ihrerseits kann aber keine Rede sein. Für diese Behauptung trägt der Käufer jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Bruder den Kaufvertrag mit unterzeichnet hat, so dass er insoweit auch in der Mithaftung wäre.
Eine abschließende Beurteilung Ihrer Anfrage ist aber ohne positive Kenntnis des notariellen Vertrages nicht möglich. Hierfür werden Sie sicher Verständnis aufbringen.
Ich gehe weiter davon aus, dass Sie die Zahlung des für Ihre Anfrage ausgelobten Einsatzes auch von Amerika aus sicherstellen werden. Bitte sehen Sie mir diese Anmerkung nach, aber in letzter Zeit häufen sich auf dieser Plattform leider wieder Fälle, in denen die Lastschrift der für die Fragen ausgelobten Einsätze fehlschlagen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 15:13:44
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank fuer die Beantwortung meiner Frage. Ihrer Antwort entnehme ich dass der Vertrag ausschlaggebend ist. Bedeutet das, dass der Kaeufer nicht von dem Vertrag zuruecktreten kann mit der Begruendung dass wir leichtfertig eine falsche Angabe ueber die Betonwanne gemacht haben? Unser Makler hat diese Angabe in's Exposee geschrieben mit dem das Haus zum Verkauf angeboten wurde.
Vielen Dank,
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank fuer die Beantwortung meiner Frage. Ihrer Antwort entnehme ich dass der Vertrag ausschlaggebend ist. Bedeutet das, dass der Kaeufer nicht von dem Vertrag zuruecktreten kann mit der Begruendung dass wir leichtfertig eine falsche Angabe ueber die Betonwanne gemacht haben? Unser Makler hat diese Angabe in's Exposee geschrieben mit dem das Haus zum Verkauf angeboten wurde.
Vielen Dank,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 15:37:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Käufer könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesem Fall wäre er aber für diese Behauptung darlegungs- und beweisbelastet.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist verbindliche Stellungnahme ohne Kenntnis des Vertragsinhaltes nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Käufer könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesem Fall wäre er aber für diese Behauptung darlegungs- und beweisbelastet.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist verbindliche Stellungnahme ohne Kenntnis des Vertragsinhaltes nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Roth direkt

