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Frage geschrieben am 11.09.2009 15:29:42

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1990
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Ende Dezember 2008 einen gebrauchten Opel Corsa B mit ca. 78.000 km für 2.000,- EUR gekauft. In dem Kaufvertrag hatte die Händlerin eine Klausel eingebaut: „Fahrzeugverkauf erfolgt ohne Garantie und Gewährleistung. Käufer stimmt diesen Vereinbarungen zu."

Meines Erachtens war diese Klausel nicht wirksam, da es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzlich festgelegte Pflicht handelt. Aus diesem Grund hatte ich den Vertrag unterschrieben, weil diese Klausel für mich hinfällig war.

Anfang Februar 2009 ging bei ca. 79.250 km der Zylinderkopf kaputt. Eine der Händlerin angeschlossene Werkstatt machte einen Kostenvoranschlag zur Reparatur von 1.000,- EUR. Es sollte ein gebrauchter überholter Zylinderkopf eingebaut werden. Nach einigem Hin und Her stimmte ich schließlich zu, dass wir (Händlerin und ich) die Kosten zu gleichen Teilen tragen, obwohl ich dies eher als eine ausgesprochene Kulanz meinerseits ansah.

Nun blieb ich vorgestern (09.09.2009) auf der Autobahn bei 94.000 km liegen. Die Diagnose des zugezogenen ADAC lautet auf Motorschaden. Ich habe noch nichts weiter unternommen, als das Auto zu mir nach Hause schleppen zu lassen.

Nun meine Fragen:
1. Sollte sich bei der Diagnose herausstellen, dass es sich wieder um einen Schaden am Zylinderkopf handelt, gibt es dann Gewährleistungsansprüche an die durchführende Werkstatt auf Nachbesserung (Reparatur)?
2. Sollte sich herausstellen, dass es sich um einen anderen Schaden am Zylinder handelt (Ventileinlässe oder Zylinder selbst), gilt dann mein Gewährleistungsanspruch auf Nachbesserung (Reparatur, oder kann man den Kaufpreis zurück verlangen) vom Kauf noch, aber unter meiner Beweislast?
3. Wie kann ich nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe (04.01.2009) bestanden hat?
4. Wie soll ich überhaupt vorgehen? Soll ich den Wagen in eine Werkstatt bringen und einen unabhängigen Sachverständigen einschalten oder soll ich dies alles der Händlerin überlassen und mich auf meinen Anspruch auf Nachbesserung berufen?

Ich weiß gar nicht, ob ich eine weitere Reparatur möchte oder mich lieber vom Auto trennen sollte.

Die Händlerin argumentiert damit, dass so etwas bei alten und somit preiswerten Autos vorkommen könne und das doch nicht zu ihren Lasten gehen könne. Ich denke aber, wenn jemand mit Autos handelt, dann hat er auch eine gewisse Verantwortung gegenüber seinen Kunden, egal wie viel Geld sie dort lassen.

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.



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Diese Antwort ist vom 11.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.09.2009 17:24:49
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich nehme an, dass Sie als Privatperson gehandelt haben und der Verkäufer als Unternehmer. In diesem Fall steht handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB. Dies führt dazu, dass ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß § 475 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Die Gewährleistung kann bei gebrauchten Sachen allenfalls auf 1 Jahr verkürzt werden.

Im Ergebnis haftet der Verkäufer für Sachmängel, wenn diese bereits bei Übergabe der Sache bestanden haben. Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt gemäß § 476 BGB eine Beweislastumkehr: Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten auf, wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag.

Für die Beseitigung eines Mangels im Februar hätte der Verkäufer daher einstehen müssen.

Tritt der gleiche Mangel nun wieder auf, ist davon auszugehen, dass dieser nicht erfolgreich behoben worden ist. Sie können daher erneut Nachbesserung verlangen. Da der Mangel innerhalb der 6-Monatsfrist erstmals aufgetreten ist, gilt in diesem Fall noch die Beweislastumkehr.

Sollte ein anderer Mangel auftreten, stünden Ihnen zwar noch Gewährleistungsrechte zu, jedoch träfe Sie die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Dieser Nachweis lässt sich ausgesprochen schwer führen. Möglicherweise deutete der erste Mangel bereits auf den nun entstanden Mangel hin oder der erste Mangel hat den neuen Mangel verursacht. Dies müsste durch einen Sachverständigen geklärt werden. Oder es gab bereits bei Übergabe bestimmte Hinweise auf den Mangel, die Sie durch Zeugen beweisen können.

In jedem Fall müssen Sie dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben, auch wenn dieser bereits Gelegenheit hatte. Sie können also nicht gleich einen Dritten mit der Reparatur beauftragen. Erst wenn der Verkäufer dies ablehnt oder die Nachbesserung endgültig scheitert, können Sie mindern oder einen Dritten beauftragen.

Es erscheint daher sinnvoll. dass Sie zunächst den genauen Fehler erforschen lassen. Da Sie vom Verkäufer hier keine objektive Einschätzung erwarten können, macht in der Tat eine Begutachtung durch einen Sachverständigen Sinn. Wenn die genaue Ursache feststeht, sollten Sie den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beheben.

Ein Rücktrittsrecht kann ich derzeit nicht erkennen. Es ist nicht ausreichend, dass ein bestimmter Mangel mehrfach oder mehrere Mängel auftreten, um vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Ebenso bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gerne behilflich. Sie können sich diesbezüglich gerne an meine Kanzlei wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt


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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2009-09-13
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