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Frage geschrieben am 28.08.2010 15:51:55

Gewährleistung beim Gebrauchtwagen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1767
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo

ich habe mir am 29.4.10 ein Gebrauchtwagenfahrzeug gekauft über 12.000€ (BJ 2004)
Am 15.6.10 stellte ich erhöhten Kühlmittelverbrauch fest. Und brachte ihn wieder zum Händler die schickten mich darauf hin zu einem Audi Händler die dabei festellten das der Zylinderkopf kaputt ist.
Der Zylinderkopf wurde ausgetauscht da ich eine Gebrauchtwagenversicherung besitze musste 40% der Materialkosten + 60€ SB dazuzahlen das waren immernhin 574,29€. Ich habe den Betrag bezahlt.

Jetzt meine Frage zählt das ganze nicht unter Gewährleistungspflicht?
Kann ich das Gehlt wieder einfordern


Antwort geschrieben am 28.08.2010 16:58:08
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
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Sehr geehrter Fragensteller,

meine Antwort beruht auf der Annahme, dass Sie das Fahrzeug als Privatperson (für private Zwecke) erworben haben.

Sie können die Reparaturkosten zurückverlangen, wenn es sich bei dem defekten Zylinderkopf um einen Mangel im Sinne des § 434 BGB, also nicht um normalen Verschleiß handelt. Die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß wird in der Regel Anhand des Fahrzeugtyps, der Gesamtlaufleistung und der Art des Defektes vorgenommen. Im Zweifel wäre dies durch einen KFZ-Sachverständigen zu klären. Eine seriöse Beurteilung ist mir aus der Ferne leider nicht möglich.

Der Verkäufer haftet für diejenigen Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden und Ihnen zu diesem Zeitpunkt unbekannt waren. Dass es sich um einen Mangel und nicht um normalen Verschleiß handelt, haben Sie zu beweisen. Gelingt Ihnen der Beweis, kommt Ihnen die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Gute. Danach wird innerhalb der ersten 6 Monate nach Fahrzeugübergabe vermutet, dass der erwiesene Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das Gegenteil hätte der Verkäufer zu beweisen.

Sofern es sich also um einen Mangel handelt, hat der Verkäufer diesen innerhalb der gesetzliche Gewährleistungsfrist kostenlos zu beseitigen. Dies gilt sowohl für das Material als auch für die Arbeitsleistung. Die kostenlose Beseitigung kann auch nicht mit Hinweis auf die bestehende Gebrauchtwagengarantie verweigert werden, da die gesetzliche Gewährleistung der Garantie vor geht.

Auch ist es unschädlich, dass Sie die in Rechnung gestellten Kosten bereits gezahlt haben. Nach einem Urteil des BGH vom 11.11.2008 (Az. VIII ZR 265/07) führt dies nicht zu einem Anerkenntnis der Garantiebedingungen und der sich daraus ergebenden Zahlungspflicht.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2010 17:19:24

Also ich nutze das Fahrzeug Privat(geringe Fahrleistung 8.000km im jahr)!
Und es hat 84.000km.

Kann ich auch den Händler der den Schaden repariert als Sachverständigen nehmen, den es sind ja 2 Unterschiedliche Unternehmen?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2010 17:37:02

Sehr geehrter Fragensteller,

bei einem Fahrzeug eines Premiumherstellers (BJ. 2004) mit rund 84.000 Km dürfte eine defekte Zylinderkopfdichtung meines Erachtens einen Mangel darstellen. Diese Einschätzung erfolgt jedoch als technischer Laie.

Sie sollten Sie den Verkäufer unter Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung schriftlich und unter angemessener Fristsetzung auffordern, Ihnen die Reparaturkosten zu erstatten. Verweigert er dies, sollten Sie den Audi Händler um eine Stellungnahme zu bitten, ob bei dem Fahrzeugtyp und der genannten Laufleistung mit einer defekten Zylinderkopfdichtung zu rechnen ist. Verneint er dies, haben Sie zumindest die relative Gewissheit, dass es sich um einen Mangel handelt.

Die Einschätzung des Audihändlers hat in einem eventuellen Gerichtsverfahren jedoch kaum Aussagekraft. Hier würde vom Gericht ein vereidigter KFZ-Sachverständiger mit einem umfänglichen Gutachten beauftragt werden. Die Einschätzung der Werksatt wird ein solches Gutachten sicherlich nicht ersetzen können.

Ich hoffe, Ihnen mehr Klarheit gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

www.moranc.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.08.2010 19:50:18

Sehr geehrter Fragensteller,

ergänzend möchte ich daruf hinweisen, dass ich habe Ihren geschilderten Sachverhalt dahingehend verstanden, dass der Verkäufer Sie - nachdem Sie Ihn auf den Mangel hingewiesen hatten - an die Audi-Werkstatt verwies, um dort die entsprechende Reparatur vornehmen zu lassen, der Verkäufer sich also damit einverstanden erklärt hat, dass Sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Denn nur dann könnten Sie einen Erstattunganspruch haben. Allerdings hätten Sie das Einverständnis des Verkäufers zu beweisen.

Sollten Sie ohne Einverständnis des Verkäufers die Audi-Werkstatt mit der Reparatur beauftragt haben, ohne den Verkäufer zuvor die Möglichkeit gegeben zu haben, die Reparatur selbst durchzuführen, haben Sie keinen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Erstattung der Reparaturkosten. Denn diesem steht zunächst das Recht auf 2-malige Nachbesserung zu. Mit anderen Worten: Der Verkäufer hat das Recht, den Mangel SELBST zu beseitigen. Erst wenn ihm dies nach dem 2. Versuch nicht gelungen ist, können Sie eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Da Ihre Nachfrage bereits "verbraucht" ist, können Sie mir gerne über meine E-Mailadresse kanzlei@moranc.de eine Information zukommen lassen, ob der Verkäufer Sie anwies, die Reparatur bei Audi durchführen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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Gewährleistung beim Gebrauchtwagen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-28
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