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Frage geschrieben am 02.08.2010 22:02:44

Gewährleistung Gebrauchtwagenkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2097
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

im April 2009 erwarb ich von einem VW-Vertragshändler einen gebrauchten Golf IV. Der Tag der Erstzulassung war im Juni 1999, der Kilometer-Stand betrug 60.000.
Der Wagen war technisch gründlich geprüft, und besaß eine Gebrauchtwagen-Garantie von 12 Monaten ab Kaufdatum.

Vor einigen Wochen habe ich den Wagen zu eben diesem Vertragshändler zur Inspektion gebracht, der Kilometerstand betrug ca. 76.000. Dabei stellte sich heraus, dass die Spannrolle des Zahnriemens unbedingt ausgetauscht werden musste, ebenso wie der Zahnriemen selbst, und gleichzeitig auch die Wasserpumpe, da man diese immer mitwechseln sollte.
Da der Wagen nach Aussage des Händlers „keinen Meter mehr fahrbereit" war, habe ich dem Austausch zugestimmt.

Der Austausch war recht kostspielig und jetzt stelle ich mir die Frage, ob hier nicht die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren greift (die Gebrauchtwagen-Garantie war ungünstigerweise ca. 6 Wochen zuvor abgelaufen, hätte solche Fälle aber abgedeckt).

Zu den ausgetauschten Teilen ist zu sagen, dass VW für diesen Motortyp (1,4 Liter) keine festen Wechselintervalle vorschreibt. Lediglich eine Sichtkontrolle ab 60.000 Kilometer wird empfohlen. Diese sollte dann im Idealfall alle weiteren 30.000 Kilometer oder bei der Inspektion durchgeführt werden (aktuell gehe ich davon aus, dass bei Übergabe des Wagens diese Sichtkontrolle durchgeführt wurde. Da die Spannrolle nicht ausgetauscht wurde muss ich davon ausgehen, dass diese in einem einwandfreiem Zustand war und dann mehr als 16.000 Kilometer halten muss).

Die Fragen sind also, ob
1)die Spannrolle und der Zahnriemen zu den Verschleißteilen im Sinne der Gewährleistung zählen und
2)solche Verschleißteile nicht auch eine gewisse Zeit lang einwandfrei funktionieren müssen und wenn ja, wie lange dieser Zeitraum definiert werden kann.

(Andernfalls könnte ein Vertragshändler auch ein Wagen mit bspw. abgefahrenen Bremsklötzen verkaufen und bräuchte diese nicht zu erneuern)


Antwort geschrieben am 02.08.2010 22:59:07
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Beschränkung des Gewährleistungsrechts auf 1 Jahr ist bei Gebrauchtwagen leider zulässig und damit in Ordnung.

Auch Ihre Frage, ob Verschleißteile eine gewisse Zeit lang halten müssen, ist natürlich völlig berechtigt aber leider werden dem Verbraucher auch hier rechtliche Grenzen gesetzt, die mit der Verjährung der Gewährleistungsrechte korrespondieren:

Das bedeutet, dass die von der Gewährleistung erfassten Verschleißteile mit Ablauf des Gewährleistungsrechts gleichfalls verjähren.

Einziger Ansatzpunkt wäre eine mögliche Täuschung durch den Händler.Dann würden die Gewährleistungsrechte sogar 3 Jahre gelten. Sie könnten zudem den Kaufvertrag anfechten.

Allerdings müssten Sie dementsprechend nachweisen, dass Sie vom Händler hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges arglistig getäuscht wurden.

Da Sie jedoch schreiben, dass das Fahrzeug sehr gründlich vor Kauf überprüft wurde, wäre ein solches Vorgehen gut zu überdenken.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass angesichts Ihrer Ausführungen zu dem Zustand des Fahrzeugs beim Kauf keine Ansatzpunkte für Täuschungshandlungen vorliegen und damit die verkürzte Verjährung von einem Jahr gilt.

Abschließend hoffe ich Ihnen Ihre Frage soweit beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen jederzeit und ausgesprochen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße aus München,

Ihr

Alexander Stephens


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