Frage geschrieben am 11.03.2010 15:38:42
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Getrennte Veranlagung mit Schaden für den anderen Partner
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1334Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine getrennt lebende Ehefrau hat nun auf irgendein Anraten gem des FA für 2007 die getrennte Veranlagung wählen lassen.
Statt 1700,-€ gemeinsame Erstattung werden für mich 12.500,- Nachzahlung fällig. Sie wird ihre 280,- erhalten. Meine Vermutung, wenn ich die erstellte Steuerklärung 2007 auf getrennt rechne.
Möglich war es, da dort och ein EInspruch lief.
Meine Frau hat einen Halbtagsjob auf Stkl4. mit Brutto 13.670€ und 200,80€ Lohnst.
Ich hatte einen Job auf Lost mit 26.000,- und StKl 4 3.700,- LoSt., sowie EInkünfte aus Selbständigkeit 25.000,- im eigenen Haus, durch die Kosten und der Abschreibung wäre eine Erstattung erfolgt.
Nun sehe ich einer Zahllast durch die Eigenwilligkeit meiner getrennt lebenden Frau und komischer Beratung mit einer erheblichen Summe entgegen, die Einnahmen wurden seinerzeit auch von meiner Frau mit gemeinsam verbraucht.
Kann man sich hiergegen wehren?
Ich sehe es so, dass hier in der letzte n Zeit Hass, psychischer Terror gemacht wird. Auf weitere Punkte will ich hier nicht eingene, denn es geht um die linke Steuereigentour, obwohl das EInkStG di getrennte Veranlagung auf das Begehren eines einzelnen zuläßt.
Meiner Meinung wäre ein Antrag auf einen Aufteilungsbescheid für die Steuerschuld, nach den Einkünften des EInzelnen wo dann der Splittingtarif angewendet worden wäre, richtiger gewesen.
Nicht das reinreiten in eine nichtnotwendige STeuerschuld des Partners, denn der Andere hat dadurch keinen Vorteil.
Wenn steuerrechtlich nichts geht ( noch in der Einsp.Frist) wie sieht es dann zivilrechtlich gegenüber der Ehefrau aus, denn es gabe keinen Grund, eben wenn nur emotional.
Antwort geschrieben am 11.03.2010 17:05:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz
Industriestr. 12, 95466 Weidenberg, Tel: 09278-2639330, Fax: 09278-2639339
Steuerrecht, Mietrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)
Bewertungen: 24
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/ 74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/ 86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/ 00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/ 02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/ 04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels).
Gegebenenfalls sind sämtliche Nachteile aufgrund der Zusammenveranlagung auszugleichen.
Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
Allerdings muss die Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 EStG auch tatsächlich möglich sein. Die Ehegatten müssen demnach unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen müssen zu Beginn eines Veranlagungszeitraums eingetreten sein oder während eines VAZ eintreten.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 kann eine Zusammenveranlagung auch für den Veranlagungszeitraum erfolgen, wenn die Ehe im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist.
Durch eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung macht sich der betreffende Ehegatte schadensersatzpflichtig.
Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/ 74 - FamRZ 1977, 38, 41; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/ 86 - FamRZ 1988, 143 f.)
Sie sollten daher gegen den Bescheid Einspruch einlegen und die Erklärung ihrer geschiedenen Ehefrau zur Zusammenveranlagung unter Verweis auf die obigen Ausführungen einholen, ggf. einklagen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
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