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Frage geschrieben am 06.12.2011 18:05:52

Getrennt lebend

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1428
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema getrennt.
Hallo,
Ich und mein Mann wollen uns trennen.
Wir wollen uns aber nicht scheiden lassen,weil wir ein gemeinsames Kind haben und ich schwanger bin.
Wir haben einvernähmlich entschieden einfach nur getrennt zu leben.
Außerdem haben wir eine Eigentumswohnung die jedem zur hälfte gehört.(nicht abbezahlt)
Ich will wegziehen zu meinen eltern in die stadt.
Er ist damit einverstanden.
Wie hoch ist der Unterhalt und kann man das auch ohne anwalt regeln? Kann ich wirgendwelche unterstützung von ämtern erwarten?
Mein Mann kann mir nähmlich nur ca 400€ monatlich überweisen
wie meldet man so was an?


Antwort geschrieben am 06.12.2011 18:39:21
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können ohne Weiteres eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unterhalt schließen, bzw. diesen durch den Ehemann zahlen lassen.

Er würde sich pauschal aus der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen berechnen. Von der Differenz würden 3/7 vom Unterhaltsschuldner gezahlt werden. Dies betrifft den Ehegattenunterhalt.

Privilegiert, also vor dem Ehegattenunterhalt, muss der Kindesunterhalt gezahlt werden. Dieser bemisst sich nach den Alterstufen der Kinder und dem jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners. Hier können Sie als Anhaltspunkt die Düsseldorfer Tabelle heranziehen. Auch hier muss das Einkommen bereinigt werden (Abzug von beruflichen Aufwendungen etc.).

Den Kindesunterhalt können Sie auch mit Hilfe des Jugendamtes festsetzen lassen. Es wird dann dort eine sog. Urkunde über den Kindesunterhalt freiwillig errichtet.

Die Unterstützung von den Ämtern ist personenbezogen und orientiert sich an Ihren Verhältnissen (Einkommen, Wohn- und Vermögenssituation etc.). Sie können hier ggf. Betreuungsgeld oder Elterngeld beantragen, ggf. auch Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II.

Erhalten Sie öff. Leistungen, kann es sein, dass der Unterhaltsschuldner bis zur Selbstbehaltsgrenze herangezogen wird, d.h. die Unterhaltsansprüche auf das Amt übergehen und von diesem dann geltend gemacht werden.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.

Viele Grüße


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.12.2011 19:00:09

Zur Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen.
Zählt das Kindergeld bei mir auch zum Einkommen?
Was wären die ersten schritte? Bei welchem Amt zuerst?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2011 10:29:16

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, es wird jedoch bei der Berechnung des Kinderunterhaltes einkommensmindernd berücksichtigt. Wenn die Kinder in ihren Fall bei der Ehefrau bleiben, würde das hälftige Kindergeld dem Ehemann positiv angerechnet, also vom Unterhaltsbetrag abgezogen.

Die Schritte könnten wie folgt aussehen:

Zu Beginn sollten Sie gemeinsam mit dem Ehemann zum Jugendamt gehen und lassen dort den Kindesunterhalt ausrechnen. Gleichzeitig errichten Sie dort zusammen mit dem Ehemann eine entsprechende Unterhaltsurkunde. Der Ehemann müsste dann den entsprechenden Unterhaltsbetrag zahlen.

Anschließend würden sie sich auf einen gewissen Betrag für den Ehegattenunterhalt einigen, sofern der Selbstbehalt des Mannes noch nicht unterschritten ist. Falls dies nicht möglich ist, müssten sie hier eine eigene Berechnung vornehmen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche auf Ehegattenunterhalt beauftragen.

Sofern im vorliegenden von Ehegattenunterhalt geschrieben wird, so kann dieser auch vor der Scheidung als Trennungsunterhalt bezeichnet werden.

Sofern Sie nach der Trennung Leistungen von einem Amt erhalten, könnten sie auch diese Unterhaltsansprüche an das Amt abtreten und das Amt würde diese geltend machen. Oftmals gibt es ja auch einen automatischen gesetzlichen Forderungsübergang. Sie er halten dann die öffentlichen Leistungen, die ihnen zustehen würden.

Gerne stehen weiterhin zur Verfügung.

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