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Meine Frau und ich haben uns im März getrennt und hatten im August 2007 geheiratet. Nun verlangt sie von meiner Lohnsteuererklärung (3000€)die Hälfte des Betrages..
Hat sie fürs ganze Jahr 2007 einen Anspruch drauf..
L.G. Ingo..
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Diese Antwort ist vom 22.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.06.2008 22:25:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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Ich gehe mal davon aus, dass Ihre Frau nicht von der LohnsteuerERKLÄRUNG, sondern der Erstattung die Hälfte verlangt und dass Sie für 2007 gemeinsam veranlagt worden sind.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Hälfte besteht nicht. Vielmehr muss gesehen werden, in welchem Umfang die Einkommen beider Ehegatten zur Steuerschuld beigetragen haben und in welchem Verhältnis beide durch Vorauszahlungen bzw. Abzüge vom Lohn Steuern zuviel gezahlt haben.
An Hand des Steuerbescheides kann das relativ schnell errechnet werden, so dass der anteilige Anspruch Ihrer Frau ermitelt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2008 22:27:52
Sie hat ein Minijob wo sie ca 280€ Monatlich bekommt.
Sie hat ein Minijob wo sie ca 280€ Monatlich bekommt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.06.2008 23:05:07
Bei einem Minijob zahlt Ihre Frau selber ja gar keine Steuern, so dass sie auch keinen Anteil an der Erstattung hat.
Allerdings ist die Erstattung Teil Ihres Jahreseinkommens und wirkt sich bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche Ihrer Frau aus.
Bei einem Minijob zahlt Ihre Frau selber ja gar keine Steuern, so dass sie auch keinen Anteil an der Erstattung hat.
Allerdings ist die Erstattung Teil Ihres Jahreseinkommens und wirkt sich bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche Ihrer Frau aus.
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