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Frage geschrieben am 19.01.2012 14:01:35

Gesundheitswesen

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 436
Ist eine Verrechnung von Krankenhausrechnungen (Fällen) unterschielicher Versicherter durch eine Krankenkasse rechtens?

Hintergrund: Nach Übergabe eines Falles an den MDK (medizinischer Prüfdienst der Krankenkassen) durch die Krankenkasse, verrechnet diese einen bezahlten Fall sofort mit noch offenen Abrechnungsfällen.


Antwort geschrieben am 19.01.2012 15:30:25
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
Medizinrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Ob die durch die Krankenkasse im Rahmen der durch den MDK durchgeführten Rechnungsüberprüfung erfolgte Aufrechnung in Höhe der bereits bezahlten Forderung für eine erfolgte stationäre Behandlung des Krankenhauses mit noch offenen Abrechnungsfällen rechtmäßig ist kann leider nicht ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten beantwortet werden. Denn für eine Aufrechnung mit einer offenen Forderung nach § 387 BGB ist eine der Krankenkasse zustehende Forderung gegen das Krankenhaus vorausgesetzt und diesbezüglich liegen mir leider keine Angabe Ihrerseits vor (gerne können Sie hierzu die Nachfrageoption zur Ergänzung Ihrer Frage nutzen).

Ohne weiteres kann also die Krankenkasse die dem Krankenhaus zustehende und vom der KK bereits beglichene Forderung nicht mit einer offenen Forderung aufrechnen.

Rechtmäßig wäre die Aufrechnung durch die KK nur dann, wenn ihr ein sogenannter öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch in Gestalt der von ihr bereits gezahlten Behandlungskosten gegen das Krankenhaus zustünde, das Krankenhaus gleichsam auf die entsprechende Zahlung keinen Ansoruch hätte. In diesem Fall kann die KK grundsätzlich in Höhe des Erstattungsanspruchs, der der Höhe der bereits gezahlten Forderung entspricht ohne weiteres Aufrechnen.


Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

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