Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema PKV.
Sehr geehrte Ratgebende,
ich schließe demnächst eine PKV ab. Ich habe einen Gleitwirbel.
Mein Arzt meint, ich diesen nicht angeben, da ich keinerlei Krankheitssymptome habe. Also keinerlei Beschwerden.
Ich habe lediglich beim Orthopäden vor 4 Jahren mal untersuchen lassen, ob dieser sich weiter verschlimmert hat. Was nicht der Fall war.
Muss ich den Gleitwirbel angeben?
Mit freundlichen Grüßem
Antwort geschrieben am 29.11.2011 17:38:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
In den Anträgen auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung wird in der Regel ausdrücklich danach gefragt, ob in den letzten 5 oder 10 Jahren eine ambulante oder stationäre Untersuchung, Beratung, Behandlung oder Operation erfolgte. D.h. hier muss jede ärztliche Untersuchung angegeben werden, auch wenn keine Krankheit festgestellt wurde und keine Behandlung stattgefunden hat. Mithin reicht der bloße Arztbesuch für eine entsprechende Anzeigepflicht aus. Selbst wenn Sie vor 4 Jahren aufgrund Ihres Gleitwirbels lediglich eine Kontrolluntersuchung durchführen ließen, werden Sie diese bei der Frage nach den Untersuchungen im abgefragten Zeitraum angeben müssen. Weiterhin wird der Gleitwirbel meiner ersten Einschätzung nach auch bei der Frage nach bestehenden oder ausgeheilten Krankheiten in den letzten 10 Jahren angegeben werden müssen. Denn als eine Instabilität der Wirbelsäule wird einem Gleitwirbel wohl ein Krankheitswert beizumessen sein, obwohl er in den Anfangsstadien kaum, wenige oder keine Beschwerden verursacht. Letztlich sollte hier dem Versicherer die Entscheidung darüber überlassen werden, ob er der Gleitwirbel ein gefahrerheblicher Umstand für ihn darstellt. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass es für die Frage, ob eine Anzeigepflicht besteht, entscheidend darauf ankommt, welche Frage der Versicherer konkret gestellt hat und auf welchen Zeitraum sich die Fragestellung bezieht, so dass eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage nur nach Einsichtnahme des Antragsformular möglich ist. Um evtl. Risikozuschlägen vorzubeugen, können Sie in Erwägung zuiehen, Ihrem Antrag ein ärztliches Attest über Ihre nunmehr langjährige Beschwerdefreiheit beizufügen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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