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Frage geschrieben am 06.02.2010 23:50:52

Gestohlenes KFZ wurde wiedergefunden

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1977
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema KFZ.
KFZ wurde uns am 23.03.2004 in NRW gestohlen und der Diebstahl bei der Polizei angezeigt.
Die Kasko-Versicherung weigerte sich wegen eines fehlenden Schlüssels zu zahlen und wurde 2004 verklagt.
Klage wurde vom Oberlandgericht D`dorf 2007 abgewiesen, das heißt die Versicherung zahlte nicht.
Das KFZ wurde nun Feb.2010 aufgefunden. Ein entfernter Verwandter hat es gestohlen und ist nun in sein Heimatland zurückgekehrt, da er kein deutscher Staatsbürger ist. Die Mutter des Verwandten hat das Fahrzeug in einem angemieteten Schuppen gefunden.
Polizei wurde noch nicht informiert, wir wollen den Verwandten nicht der Strafverfolgung aussetzen.

Wir wollen das Fahrzeug nun wieder zulassen und normal in Gebrauch nehmen, da es in dem Zustand ist, wie vor dem Diebstahl. ( Fahrzeugbrief und Schlüssel wurden der Versicherung ge-
schickt und sind noch nicht von dieser an uns zurückgegeben worden, obwohl sie nicht gezahlt
hat )

Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

Wie sollen wir weiter vorgehen, um das Fahrzeug so unkompliziert wie möglich wieder zuzulassen?
Diebstahlsanzeige zurückziehen?
Strafverfolgung des Verwandten möglich, oder ist der Diebstahl verjährt?
Wenn wir die Anzeige ohne Angabe von Gründen zurückziehen, müssen wir mit einem Strafverfahren wegen versuchten Versicherungsbetruges rechnen?

Vielen Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.02.2010 00:30:08
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Zunächst ist es sehr wichtig, dass Sie den Behörden mitteilen, dass Sie das KFZ wieder aufgefunden haben.

Zu den Umständen warum, wie und weshalb Sie das Auto aufgefunden haben, bräuchten Sie sich insoweit nicht einmal zu äußern, wenn es sich bei dem Täter um einen Verwandten gerader Linie, einem Schwager/Schwägerin oder einem Verwandten ungerader Linie bis zum dritten Grade handelt, da Ihnen hier ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

Insoweit sollten Sie aber unbedingt klarstellen, dass Sie selbst aber mit der Straftat nichts zu tun haben, um gerade keinen Verdacht des versuchten Betruges oder der falschen Verdächtigung auf sich zu ziehen. Sie müssten aber auch nicht sagen, wer der Täter war, soweit es sich um einen Verwandten im o.g. Sinne handelt.

Weiterhin handelt es sich in ihrem Falle, je nach Verwandtschaftsgrad zum Täter, möglicher Weise sogar um einen sog. Haus- und Familiendiebstahl, der sowieso nur auf (Straf)Antrag strafrechtlich verfolgt werden kann. Insoweit müsste das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen mangelnder Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden, wenn Sie den Strafantrag zurücknehmen.

Darüber hinaus könnte die Tat durchaus verjährt sein, wenn es sich um einen „normalen“ einfachen Diebstahl gehandelt hat. Hier würde die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Tatbeendigung betragen. Da jedoch ein KFZ im Spiel ist, könnte es sich auch um einen schweren Diebstahl handeln, wenn das Fahrzeug z.B. aus einer Garage gestohlen wurde etc. Dazu geben Ihre Sachverhaltsangaben zu wenig her, sodass die Verjährung auch 10 Jahre betragen könnte.

Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Für (kostenlose) Rückfragen zu Ihrem Anliegen oder einer gewünschten Beauftragung stehe ich Ihnen jederzeit und gern zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr

Alexander Stephens

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2010 22:01:56

Sehr geehrter Herr Stephens,

vielen Dank für Ihre schnelle und gute Beantwortung meiner Fragen.

Meinen Sie mit "Behörden" die Polizei, oder das Straßenverkehrsamt?
Setzt sich die Behörde dann mit der Versicherung in Verbindung um die Besitzverhältnisse zu prüfen? Wenn die Versicherung bezahlt hätte, dann wäre die Versicherung ja der jetzige Besitzer des Fahrzeugs.....und die haben noch den Fahrzeugbrief...

Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2010 22:14:46

Lieber Fragensteller,

mit Behörden meinte ich die Strafverfolgungsbehörden also insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft.

Vor allem die Polizei registriert für ihre Fahndungslisten gestohlene KFZ, sodass Sie also dringend den Wiederfund des Fahrzeuges anzeigen müssen.

Das Fahrzeug gehört nach wie vor Ihnen! Sie sind immernoch Eigentümer, da Sie das Fahrzeug der Versicherung nicht übereignet haben.
Den Fahrzeugbrief, den Sie der Versicherung vermutlich zu Beweiszwecken des Diebstahls übergeben haben, können Sie selbstverständlich dann auch wiederum herausverlangen.

Allerdings hat die Versicherung einen Anspruch auf Rückgabe des erlangten Versicherungsbetrages, da es nunmehr keinen Rechtsgrund mehr für den ausgezahlten Versicherungsbetrag gibt.

Insoweit müssen Sie natürlich auch der Versicherung den Fund des KFZ melden, um sich nicht slebst einem möglichen Betrug (wegen Unterlassen) strafbar zu machen.

Ich hoffe damit alle noch offenen Fragen zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben und stehe Ihnen jederzeit und gern für Rückfragen zur Verfügung,

Ihr

Alexander Stephens



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Gestohlenes KFZ wurde wiedergefunden | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-11
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