Gestattungspflicht; Sondereigentum
28.03.2012 08:47
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
In folgender Angelegenheit benötige ich Ihre Unterstützung:
Im Zuge der Bebauung des Nachbargrundstücks wurden in unserem Haus 5 Badfenster an der Brandwand geschlossen. Die Kosten für den Einbau der notwendigen Lüftungsanlagen in den Dunkelbädern trägt bis zu einem gewissen Betrag der Nachbarn (nachbarschaftliche Vereinbarung). Nachträglich hat sich herausgestellt, dass die Schachtführung für die Entlüftungen durch unsere von der Fensterschliessung NICHT betroffenen Dachwohnung erfolgen soll. Eine andere Lösung scheint es nicht zu geben.
Müssen wir die Baumaßnahmen gestatten?
Steht uns ein Schadenersatz wegen Wohnflächenverlust (1/2 m²), Nutzungsausfall, Beaufsichtigung der Bauarbeiten zu?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
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Sondereigentum
28.03.2012 | 09:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern in Ihrem Grundbuch keine Baulast eingetragen ist, die diese Maßnahmen gestatten, müssen Sie auch keine weiteren baulichen Veränderungen an Ihrem Eigentum dulden und könnten den Einbau des Schachts verbieten.
Allerdings sollte hierbei eine zivilrechtliche Lösung angestrebt werden, die einen gewissen Ausgleichsbetrag wegen der Verlust der Wohnfläche vorsieht, gleich der bisherigen Vereinbarung wegen der Fenster.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
28.03.2012 | 10:18
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Der geplante Schacht betrifft unser Haus (in dem die Dunkelbäder nach der Fensterschliessung entstanden sind) und nicht den Neubau auf dem Nachbargrundstück.
Also meine Ansprüche würden sind gegen die anderen MitEigentümer richten.
Danke nochmals
Gudenzi
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.03.2012 | 10:39
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn das Sondereigentum von Ihnen betroffen sein sollte, dann haben Sie auf jeden Fall ein Widerspruchsrecht, jedoch auch im Falle des Gemeinschaftseigentums, da dies eine bauliche Veränderung darstellt und somit Allstimmigkeit erforderlich ist.
Ansprüche haben Sie allerdings nur hinsichtlich des Verbietens des Umbaus. Sämtliche Ausgleichsansprüche können Sie entweder von den Neubauern fordern oder von den Miteigentümern.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt