364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
658 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Gestattungspflicht; Sondereig...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Gestattungspflicht; Sondereig...

Gestattungspflicht; Sondereigentum


28.03.2012 08:47 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

In folgender Angelegenheit benötige ich Ihre Unterstützung:
Im Zuge der Bebauung des Nachbargrundstücks wurden in unserem Haus 5 Badfenster an der Brandwand geschlossen. Die Kosten für den Einbau der notwendigen Lüftungsanlagen in den Dunkelbädern trägt bis zu einem gewissen Betrag der Nachbarn (nachbarschaftliche Vereinbarung). Nachträglich hat sich herausgestellt, dass die Schachtführung für die Entlüftungen durch unsere von der Fensterschliessung NICHT betroffenen Dachwohnung erfolgen soll. Eine andere Lösung scheint es nicht zu geben.
Müssen wir die Baumaßnahmen gestatten?
Steht uns ein Schadenersatz wegen Wohnflächenverlust (1/2 m²), Nutzungsausfall, Beaufsichtigung der Bauarbeiten zu?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema:
Sondereigentum
28.03.2012 | 09:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

sofern in Ihrem Grundbuch keine Baulast eingetragen ist, die diese Maßnahmen gestatten, müssen Sie auch keine weiteren baulichen Veränderungen an Ihrem Eigentum dulden und könnten den Einbau des Schachts verbieten.

Allerdings sollte hierbei eine zivilrechtliche Lösung angestrebt werden, die einen gewissen Ausgleichsbetrag wegen der Verlust der Wohnfläche vorsieht, gleich der bisherigen Vereinbarung wegen der Fenster.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 28.03.2012 | 10:18

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Der geplante Schacht betrifft unser Haus (in dem die Dunkelbäder nach der Fensterschliessung entstanden sind) und nicht den Neubau auf dem Nachbargrundstück.
Also meine Ansprüche würden sind gegen die anderen MitEigentümer richten.
Danke nochmals
Gudenzi

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.03.2012 | 10:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn das Sondereigentum von Ihnen betroffen sein sollte, dann haben Sie auf jeden Fall ein Widerspruchsrecht, jedoch auch im Falle des Gemeinschaftseigentums, da dies eine bauliche Veränderung darstellt und somit Allstimmigkeit erforderlich ist.

Ansprüche haben Sie allerdings nur hinsichtlich des Verbietens des Umbaus. Sämtliche Ausgleichsansprüche können Sie entweder von den Neubauern fordern oder von den Miteigentümern.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

532 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht