Wir leben in Gütergemeinschaft und werden unsere derzeitigen Hauptwohnsitze beibehalten.
Für diese Immobilie wollen wir in Frankreich ein Testament bei einem Notar hinterlegen. Darin soll festgehalten werden, dass wir uns gegenseitig als erben einsetzen.
Mein Mann hat jedoch zwei erwachsene Töchter aus erster Ehe; diese sollen an der Immobilie erblich nicht beteiligt werden. Können wir das rechtlich verbindlich ausschließen?
Sollte diese Frage positiv beantwortet werden können, bin ich gerne bereit, für detaillierte Nachfragen mehr als die momentan angebotenen 25€ einzusetzen.
Antwort geschrieben am 10.01.2011 22:50:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach dem französischen Erbrecht erben beim Tod des Ehepartners die leiblichen Kinder des verstorbenen Ehepartners. Früher hatte der überlebende Ehepartner lediglich ein Nutzungsrecht, während nach der Reform in 2001 der Ehegatte zumindestens ein Erbrecht von ¼ (droit réservataire von ¼) erhält.
Um diesen Vorrang der leiblichen Verwandten durch ein Testament auszuschließen, sollten Sie in Bezug auf die Immobilie in Frankreich ein Testament vor einem Notar in Frankreich abschließen, wonach Sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
Da Sie voraussichtlich jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil erwerben, betrifft das Testament dann den Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten.
Es bietet sich daher an bereits bei dem Erwerb der Immobilie vor einem französischen Notar ein Testament über die Immobilie zu schließen. Ein Testament vor einem Notar in Deutschland oder England könnte in Frankreich nicht anerkannt werden, daher sollte das Testament vor einem Notar in Frankreich geschlossen werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 23:14:11
Es besteht eine Möglichkeit z.B. durch eine Schenkung, die spätestens mit dem Erbfall vollzogen wird. Dies wiederum ist in einer notariellen Vereinbarung (Testament) zu vereinbaren. (Cass. req., 15.02.1897, D. 1897.1.582).
Maßgebend ist die Formulierung im der Vereinbarung/Testament. Dadurch läßt sich ein Erbrecht der Kinder an der Immobilie ausschließen.
Hinsichtlich des Pflichtteils wird dies nur akut, wenn das verbleibende Erbe einen möglichen Pflichtteil unterschreitet. Sollte dies der Fall sein, wäre ein finanzieller Ausgleich erforderlich ohne das hierdurch das Erbrecht an der Immobilie tangiert wird.
Mit besten Grüßen
Es besteht eine Möglichkeit z.B. durch eine Schenkung, die spätestens mit dem Erbfall vollzogen wird. Dies wiederum ist in einer notariellen Vereinbarung (Testament) zu vereinbaren. (Cass. req., 15.02.1897, D. 1897.1.582).
Maßgebend ist die Formulierung im der Vereinbarung/Testament. Dadurch läßt sich ein Erbrecht der Kinder an der Immobilie ausschließen.
Hinsichtlich des Pflichtteils wird dies nur akut, wenn das verbleibende Erbe einen möglichen Pflichtteil unterschreitet. Sollte dies der Fall sein, wäre ein finanzieller Ausgleich erforderlich ohne das hierdurch das Erbrecht an der Immobilie tangiert wird.
Mit besten Grüßen
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