Gem. § 2 I Nr. 12 SGB VII sind u.a. die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren bei Einsätzen usw. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Gemäß I Nr. 11 lit. a oder Nr. 13 lit. a sind auch Diejenigen versichert, die z.B. aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Brandschutzgesetze zu Hilfeleistungen herangezogen werden.
Dazu folgende Frage:
Ist der Schuz durch die GUV von einer formellen Mitgliedschaft in einer Organisation bzw. in der Freiwilligen Feuerwehr abhängig, wenn der Betreffende regelmäßig und nicht nur angesichts von Unglücksfällen sondern auch bei Ausbildungen zur Vorbereitung der Abwehr dieser für den Unternehmer tätig wird?
Das für bereits versicherte Personen der Schutz durch die GUV sich auch auf Ausbildungen usw. erstreckt ist mir bekannt.
Mich interessiert ausschließlich, ob der Versicherungsschutz auch bei regelmäßiger tatsächlicher Tätigkeit bei Duldung durch und Wissen des Unternehmers (hier: Gemeinde) besteht oder ob es hierfür der formellen Aufnahme in eine Organisation bedarf.
Bitte mit zitierfähigen Quellen belegen, andernfalls ist die Antwort leider nicht mehr Wert als meine eigene Rechtsauffassung hierzu.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 30.04.2011 21:46:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Frage: Mich interessiert ausschließlich, ob der Versicherungsschutz auch bei regelmäßiger tatsächlicher Tätigkeit bei Duldung durch und Wissen des Unternehmers (hier: Gemeinde) besteht oder ob es hierfür der formellen Aufnahme in eine Organisation bedarf.
M.E. bedarf einer Aufnahme nicht. Siehe z.B. folgende Quellen zu § 2 SGB VII:
"Der Helfer, der nach Nr 12 versichert ist, muss nicht Mitglied des Unternehmens sein; es genügt ein einmaliges Tätigwerden, wenn sie nach Absprache im Wege der Heranziehung erfolgt" (Marschner in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 2 SGB VII, Rn. 46).
Auch so Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VII, Rn. 60:
"Einmalige Tätigkeit genügt. Nicht einbezogen sind Personen in Nebenbetrieben von Unglückshilfeunternehmen, die selbst nicht der Unglückshilfe dienen".
Versichert ist nach Nr 12 auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des Unglückshilfe- bzw. Zivilschutzunternehmens. Auch hier gilt, dass der versicherte Teilnehmer nicht Mitglied des Unternehmens sein muss (BSG BSGE 51, 176 = SozR 2200 § 653 Nr 5).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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